Der Vermieter kann die Kaution auch nach Vertragsbeendigung einbehalten. Die Kaution sichert nicht nur Ersatzansprüche des Vermieters wegen möglichen Schädigungen der Mietsache, sondern auch noch nicht fällige Betriebskosten. Wenn ein Nachzahlungsanspruch zugunsten des Vermieters für noch nicht fällige Betriebskosten zu erwarten ist, steht dem Vermieter auch über den regulären Abrechnungszeitraum hinaus eine angemessene Frist zu, innerhalb derer er zu entscheiden hat, ob und in welcher Weise die Kaution zur Abdeckung seiner Ansprüche verwenden will (BGH Urt. v. 18.01.2006 ? VIII ZR 71/05 -). Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter die Rückzahlung der Kaution verlangen. Wie viel Zeit dem Vermieter zuzubilligen ist, ist eine Einzelfallfrage. Eine starre sechsmonatige Frist ist jedenfalls nicht anzunehmen. Das Verhältnis zwischen der einbehaltenen Kaution und den zu erwartenden Betriebskosten muss angemessen sein.
Münster, 18.05.2006
Burkard Lensing (LL.M.), Rechtsanwalt
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