Sternchen-Tapete im Kinderzimmer

Bei Mietende dürfen die Mieter eine Sternchen-Tapete im Kinderzimmer belassen. Der Vermieter hat keinen Anspruch darauf, dass eine „neutrale“ Tapete angebracht wird (LG Frankfurt a. M., Urt. v. 31.07.2007 – 2 – 11 S 125/06 -).

Das Anbringen einer Mustertapete mit Sternchen im Kinderzimmer gehört zum vertragsgemäßen Mietgebrauch. Das Anbringen von Kinderzimmertapeten ist durchaus üblich. Deshalb hat der Vermieter bei Auszug – soweit nichts anderes vereinbart ist – keinen Anspruch auf eine neutrale Tapete mit entsprechendem Anstrich. Die Mieter sind nicht verpflichtet, eine Tapezierung wie bei Anmietung vorzunehmen. Ob etwaige Nachmieter Kinder haben oder nicht, ist unerheblich.

Die Wahl von Farbe und Material bei Renovierungsarbeiten bieten häufig Konfliktstoff zwischen Mieter und Vermieter. Während der Mietzeit hat der Mieter weitestgehende Gestaltungsfreiheit. Bei Mietende hat der Mieter, soweit vereinbart, Schönheitsreparaturen so vorzunehmen, dass sie für einen möglichst großen Mietinteressentenkreis akzeptabel sind. Dies gilt insbesondere für die farbliche Gestaltung der Wände. Wann eine Farbwahl so ausgefallen ist, dass der Mietinteressentenkreis erheblich eingeschränkt wird, ist eine Frage des Einzelfalls. Maßgeblich ist insbesondere die Intensität der Farbe. Von den Gerichten nicht beanstandet wurden etwa ein leicht nach rosa gebrochener Farbton, hellblau marmoriert im Flur, lindgrün mit Bordüre oder ein hellblauer Pastellton.


Münster, 28.01.2008

 


Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht,
Master of Insurance Law

 

 

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