Vollstreckungsschutz gegen Räumung bei akuter Suizidgefahr

Weist der Mieter durch Vorlage ärztlicher Atteste eine akute Suizidgefahr nach, hindert dies den Vermieter an der Vollstreckung eines Räumungsurteils. Der Mieter genießt Vollstreckungsschutz. Dies gilt selbst dann, wenn der Mieter bereits in erster und zweiter Instanz bei Gericht unterlegen ist und er die Gefahr der Selbsttötung erstmalig im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof geltend macht (BGH Beschluss vom 23.05.2006 – VIII ZR 28/06 -).

Der Staat ist gehalten, das Recht des einzelnen Bürgers auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) zu schützen. Es muss deshalb auch bei der Zwangsvollstreckung aus einem Räumungsurteil beachtet werden (BVerfG Beschl. v. 27.06.2005). Der Vermieter ist daher an der Räumung gehindert, wenn dies beim Mieter das Risiko einer Selbsttötung hervorruft.

Der Vermieter hatte – ungeachtet der vorgelegten ärztlichen Atteste – Zweifel an der akuten Suizidgefahr, da der Mieter, nachdem er bereits in der zweiten Instanz gerichtlich unterlegen war, erstmals im Rahmen des Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshofs die Gefahr der Selbsttötung geltend machte. Der Bundesgerichtshof teilte die Zweifel des Vermieters nicht. Schließlich habe der Vermieter bereits vor dem Amtsgericht in der ersten Instanz erklärt, dass er aus einem Räumungsurteil bis zur Rechtskraft nicht vollstrecken werde. Hierauf hätte der Mieter vertrauen dürfen. Da der Vermieter nach Abschluss des Berufungsverfahrens (zweite Instanz) jedoch die Vollstreckung veranlasste, sei es nicht ungewöhnlich, dass erst zu diesem Zeitpunkt die Suizidgefahr bei dem Mieter zu Tage trat. Allerdings müsse sich auch der Mieter um eine Verringerung des Gesundheitsrisikos bemühen. Deshalb verlangte der Bundesgerichtshof vom Mieter, sich in stationäre Behandlung zu begeben, wenn die Gefahr der Selbsttötung nicht auf andere Weise abgewendet werden könne.


Münster, 16.02.2007

 


Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt

 

 

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