Bei fortdauernd unpünktlichen Mietzahlungen steht dem Vermieter ein außerordentliches Recht zur fristlosen Kündigung zu. Voraussetzung ist, dass der Vermieter die verspäteten Zahlungen abgemahnt hat und dem Mieter deutlich vor Augen geführt hat, dass er im Wiederholungsfalle mit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung zu rechnen hat. So urteilte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11. Januar 2006 ( ? VIII ZR 364/04 - ).
Die Abmahnung soll dem Mieter Gelegenheit zur Änderung seines Verhaltens geben. Der Mieter erhält noch eine Chance zum vertragsgemäßen Verhalten. Zahlt er nach den Abmahnungen immer noch schleppend und verspätet, kann das Vertrauen des Vermieters in eine pünktliche Zahlungsweise nicht wieder hergestellt werden. Dem Vermieter ist dann die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar. Der Mieter kann in diesem Fall eine Räumung auch nicht durch nachträgliche vollständige Begleichung seiner Außenstände abwenden.
Münster, 18.05.2006
Burkard Lensing (LL.M.), Rechtsanwalt
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