Schimmelpilz: Mieter ist nicht verpflichtet, seine Möbel von der Wand abzurücken

Ist die Mietwohnung mit Schimmelpilz befallen, ist der Mieter nicht verpflichtet, seine Möbel von den Außenwänden wegzurücken, um Feuchtigkeitsschäden des Mobiliars zu vermeiden (LG Mannheim Urt. v. 14.02.2007 - 4 S 62/06 -). Der Vermieter darf zur Mangelbeseitigung keine Innendämmung anbringen, wenn dies den Mieter in der Möblierung der Wohnung behindert.

Im Schlafzimmerbereich der Mieter hatte sich Schimmelpilz gebildet. Die gesamte Schlafzimmereinrichtung der Mieter war durchfeuchtet und unbrauchbar geworden. Die Einrichtung hatte einen Wert von rund 2.000,00 EUR. Das Landgericht Mannheim verurteilte den Vermieter auf Schadensersatz. Zwar hatte der Sachverständige festgestellt, dass das Abrücken der Schlafzimmerschränke um rund 5 cm von der Außenwand eine Durchfeuchtung verhindert hätte. Die Richter machten dies den Mietern jedoch nicht zum Vorwurf. Der Vermieter schuldet nach Auffassung der Richter die Gebrauchsüberlassung der Wohnung zur bestimmungsmäßigen Nutzung. Zur bestimmungsmäßigen Nutzung eines Schlafzimmers gehört auch, dass man die Möbel bündig an der Wand aufstellen darf. In bauphysikalischer Hinsicht müssen Mietwohnungen so beschaffen sein, dass sich bei einem geringen Wandabstand Feuchtigkeitserscheinungen nicht bilden können. Verletzt der Vermieter diese Pflicht, kann er vom Mieter nicht verlangen, dass dieser auf den vertraglich vereinbarten Gebrauch der Wohnung verzichtet, indem er seine Möbel über 5 cm von der Wand abrückt - selbst dann nicht, wenn dies der Schadensvermeidung dient.

Der Vermieter hatte dann im Prozess angeboten, eine Innendämmung vorzunehmen. Dies hätte jedoch für die Mieter bedeutet, dass sie auch weiterhin ihre Möbel nicht direkt an der Außenwand hätten aufstellen können. Da dies aber zur vertragsgemäßen Gebrauchsüberlassung zählt, ist die Entscheidungskompetenz des Vermieters hinsichtlich der Art und Weise der Mängelbeseitigung eingeschränkt. In einem solchen Fall ist der Vermieter dann verpflichtet, eine Außendämmung vorzunehmen. Diese kostete in dem entschiedenen Fall dem Vermieter rund 30.000,00 EUR.


Münster, 03.09.2007

 


Burkard Lensing, LL.M. (Insurance Law), Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht,
Master of Insurance Law

 

 

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