Mieter muss KWK–Anlage dulden

Mieter müssen den Anschluss an eine Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage dulden (BGH Urt. v. 24.09.2008 – VIII ZR 275/07 -).

Der Mieter bewohnt ein im Jahr 1920 erbautes Mehrfamilienhaus. Dieses ist mit einer Gas-Etagenheizung ausgestattet. Die Vermieterin wollte das Mehrfamilienhaus an ein aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeistes Fernwärmenetz anschließen. Hiergegen verwahrte sich der Mieter. Dass eine KWK-Anlage zu einer Kostenersparnis führe, stehe überhaupt nicht fest. Sicher sei für ihn als Mieter indes eine Mieterhöhung wegen der Modernisierungsmaßnahme. Er müsse daher den Anschluss an die KWK-Anlage nicht dulden.

Dies sah der Bundesgerichtshof anders.

Gesetzlich ist der Mieter verpflichtet, Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, insbesondere zur Energieeinsparung, zu dulden, § 554 Abs. 2 S. 1 BGB. Bei dem Anschluss an eine KWK-Anlage handele es sich um eine Maßnahme zur Energieeinsparung im Sinne des § 554 Abs. 2 S. 1 BGB. Ob es zu einer Verringerung des Endenergieverbrauches käme, sei unerheblich. Entscheidend sei, dass die KWK–Anlagen effizienter seien als eine Gas-Etagenheizung. Im Vergleich zu einer Gas-Etagenheizung müsse nämlich weniger Primärenergie eingesetzt werden, um Wärme für Heizung und Warmwasser zu erzeugen. Damit handele es sich um eine Energieeinsparmaßnahme im gesetzlichen Sinne. Der Mieter sei jedoch nicht schutzlos. Seine Duldungspflicht ende dort, wo die Maßnahme für seine Familie oder andere Haushaltsangehörige eine nicht zu rechtfertigende Härte darstellten. Bei der dabei anzustellenden Interessenabwägung käme es freilich nicht auf die mit einer Modernisierungsmaßnahme verbundene Mieterhöhung an.


Münster, 18.11.2008

 


Burkard Lensing, LL.M., Rechtanwalt,
Fachanwalt für Versicherungsrecht

 

 

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