Bundesgerichtshof erleichtert Mieterhöhung

Der Vermieter muss in seinem Mieterhöhungsverlangen nicht die im Mietspiegel angegebene Mietzinsspanne in € genau beziffern. Es reicht, wenn er das Mietspiegelfeld mitteilt. Der BGH senkte den Maßstab für die formellen Anforderungen eines Mieterhöhungsverlangens damit ab (Urt. v. 12.12.2007 – VIII ZR 11/07 -).

Der Vermieter begehrte von seinem Mieter eine Mieterhöhung. In seinem Schreiben an den Mieter führte er wie folgt aus:

"Zur Begründung verweise ich auf den öffentlich bekannten gemachten Berliner Mietspiegel 2003 für die westlichen Bezirke. Die Wohnung ist in das Mietspiegelfeld J1 einzuordnen. Gem. § 558 BGB n. F. reicht es zur Begründung des Erhöhungsverlangen aus, dass der verlangte Mietzins innerhalb der Mietzinsspanne des maßgeblichen Mietspiegelfeldes liegt."

Der Mieter wehrte sich gegen die Mieterhöhung. Er meinte, das Mieterhöhungsverlangen sei bereits formell unwirksam. Der Vermieter habe ihm lediglich das Mietspiegelfeld mitgeteilt, nicht jedoch die dort vorgesehene Mietspanne ausdrücklich angegeben.

Der Bundesgerichtshof hielt das Mieterhöhungsverlagen für wirksam. Die Begründung des Mieterhöhungsverlangens genügt schon dann den gesetzlichen Vorgaben, wenn der Vermieter sein Erhöhungsverlagen auf einen qualifizierten Mietspiegel stützt und das für die Wohnung einschlägige Mietspiegelfeld benennt. Die konkrete Mietzinsspanne muss der Vermieter nicht angeben. Bei dem Berliner Mietspiegel handele es sich um einen qualifizierten Mietspiegel, welcher im Amtsblatt veröffentlich werde. Er sei damit allgemein zugänglich - auch für den Mieter. Es sei dem Mieter also ohne weiteres möglich, die genaue Mietzinsspanne in Erfahrung zu bringen. Er habe damit Zugang zu allen Daten und Informationen, welche er benötigt, um die Rechtmäßigkeit des Mieterhöhungsverlangens zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen. Höhere Anforderungen an die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens seien nicht zu stellen.


Münster, 18.01.2008

 


Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Versicherungsrecht

 

 

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