Schimmelpilz: Vermieter muss nach Einbau isolierverglaster Fenster den Mieter über das angemessene Heiz- und Lüftungsverhalten aufklären

Obwohl die Schimmelpilzbildung in der Mietwohnung auf unzureichende Belüftung und Beheizung der Wohnung durch den Mieter zurückzuführen war, haftet der Mieter dem Vermieter nicht auf Schadensersatz (LG München I, Urt. v. 08.03.2007 - 31 S 14459/06 -).

Nach Auffassung der Richter hatte der Mieter das fehlerhafte Lüftungs- und Heizverhalten nicht zu vertreten. Der Vermieter hatte nämlich - nachdem vormals nur Einfachglas vorhanden gewesen war - neue isolierverglaste Fenster eingebaut. Die alten Holzfenster waren undicht und hatten, da sie schlecht schlossen, eine niedrige Oberflächentemperatur. Dies erlaubte einen höheren Luftaustausch als die neuen isolierverglasten Fenster. Deshalb war es auch erst nach Einbau der neuen Fenster zu einem Schimmelbefall gekommen. Da der Mieter während der vorangegangenen Mietzeit mit den alten Holzfenstern kein Schimmelproblem hatte, musste er auch - so die Richter - nicht damit rechnen, dass er nach Einbau der Fenster sein Lüftungs- und Heizverhalten ändern muss. Es sei - so die Richter - nicht Sache des Mieters, selbständig Überlegungen zu einem veränderten Lüftungsverhalten anzustellen. Vielmehr sei es Sache des Vermieters mit Hilfe der Sachkunde eines Architekten oder Handwerkers, die zur Vermeidung von Schimmelbildung erforderlichen Verhaltensanforderungen zu ermitteln und den Mieter hierüber sachgerecht und präzise zu informieren. Unterlasse er dies, könne er sich später nicht auf das fehlerhafte Heiz- und Lüftungsverhalten des Mieters berufen.

Der Vermieter blieb auf seinem Schaden sitzen.


Münster, 03.09.2007

 


Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht,
Master of Insurance Law

 

 

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