Der Mieter hat keinen Rechtsanspruch gegen den Vermieter, dass dieser ihm schriftlich die Mietschuldenfreiheit bescheinigt (BGH Urt. v. 30.09.2009 – VIII ZR 238/08 -).
Manche Vermieter verlangen vor Abschluss eines Mietvertrages eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des vorherigen Vermieters. Vor diesem Hintergrund hat der Mieter ein lebhaftes Interesse daran, dass ihm sein ehemaliger Vermieter eine solche ausstellt. Einen Rechtsanspruch hierauf hat der Mieter nach der Leitentscheidung der Karlsruher Bundesrichter jedoch nicht. Zu den gesetzlichen Leistungspflichten des Vermieters zähle die Ausstellung einer solchen Bescheinigung nicht. Im konkreten Fall sähe der Mietvertrag keine vertragliche Grundlage für die Ausstellung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung vor. Dass sämtliche Vermieter eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung ausstellen müssten, konnte der Bundesgerichtshof auch nicht erkennen. Auf eine verbindliche Verkehrssitte im Mietrecht vermöchte der Mieter sein Begehren nicht zu stützen. Eine gesetzliche Nebenpflicht auf Ausstellung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung träfe den Vermieter ebenso wenig. Eine solche Nebenpflicht würde nämlich voraussetzen, dass der Mieter sich nicht auf andere Weise behelfen kann. Dies sei aber gerade der Fall. Gegenüber dem Vermieter habe der Mieter auf jeden Fall einen Anspruch auf Ausstellung von Zahlungsquittungen. Er könne daher gegenüber dem neuen Vermieter seine Mietschuldenfreiheit durch Vorlage von Kontounterlagen und Zahlungsquittungen belegen. Eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des vorherigen Vermieters bräuchte er also – aus Richtersicht – nicht unbedingt.
Münster, 02.07.2010
Burkard Lensing, LL.M, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Versicherungsrecht
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