Der Vermieter ist dem Mieter gegenüber nicht dazu verpflichtet, die Heizungsanlage auf den Stand der Technik zu bringen und zu modernisieren (BGH, Urt. v. 31.10.2007 – VIII ZR 261/06).
Der Mieter hatte sich gegen die Heizkostenabrechnung gewandt. Die Heizungsanlage sei veraltet und arbeite unwirtschaftlich. Wäre eine dem Stand der Technik entsprechende Heizungsanlage vorhanden, könne der Mieter seine Verbräuche erheblich senken.
Mit dieser Argumentation drang der Mieter beim Bundesgerichtshof nicht durch. Der bei Anmietung vorhandene Bestand der Heizungsanlage, müsse vom Mieter grundsätzlich hingenommen werden. Zwar verpflichtet das Gesetz (§ 556 Abs. 3 S. 1 Hbs. 2 BGB) den Vermieter bei der Betriebskostenabrechnung den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten; dieser Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beinhalte jedoch keine Verpflichtung des Vermieters zur Modernisierung einer vorhandenen alten, die Wärmeversorgung der Wohnung jedoch sicherstellenden Heizungsanlage. Etwas anderes könne allenfalls dann gelten, wenn der Vermieter aufgrund zwingender öffentlich-rechtlicher Vorschriften zur Stilllegung bzw. Erneuerung der Heizungsanlage verpflichtet sei. Hierfür habe es jedoch keine Anhaltspunkte gegeben.
Münster, 19.12.2007
Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Versicherungsrecht
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