Rechtanwältin Mechtild Düsing
Fachanwältin für Verwaltungs- und Erbrecht
Im Bundestag fand am 05.11.2008 vor dem Rechtsausschuss eine Sachverständigenanhörung statt. Neben Rechtsanwalt Schmaler vom Vorstand des DAV war auch ich als Sachverständige eingeladen worden.
Ich habe insbesondere gerügt, dass die bisherigen Zugangskriterien zum Anwaltsnotariat Frauen diskriminierend sind. Dies ergibt sich aus folgenden Umständen:
Die Anzahl der Frauen im westdeutschen Notariat liegt Ende 2007 bei nur 9,6 % (gleichgültig ob Anwaltsnotariat oder Nurnotariat). In manchen Bundesländern liegen die Frauenanteile noch darunter. Beispielsweise betrug der Anteil von Frauen in der Notarkammer Westfalen, der größten Anwaltsnotarkammer der Bundesrepublik, Ende 2007 nur 6,6 %.
Angesichts der Tatsache, dass die Anzahl der Frauen bei den Anwaltszulassungen inzwischen die 30 %-Grenze überschritten hat, weisen diese statistischen Zahlen auf eine zumindest mittelbare Diskriminierung von Frauen im Hinblick auf den Zugang zum Notariat hin. Wissenschaftliche Untersuchungen darüber gibt es allerdings nicht. Es gibt lediglich die Untersuchung des Soldan-Instituts (Hommerich/Kilian), die die Situation von Rechtsanwältinnen in den Blick nimmt. Hieraus können Rückschlüsse gezogen werden. Danach sind Rechtsanwältinnen signifikant weniger häufig in örtlichen und überörtlichen Sozietäten zusammengeschlossen und deutlich häufiger in Einzelkanzleien oder in Bürogemeinschaften tätig als Rechtsanwälte. In Sozietäten mit elf oder mehr Anwälten arbeiten 2 % der Frauen gegenüber 8 % der Männer. Frauen sind damit auch in Sozietäten, in denen sich bereits ein Notariat befindet, unterrepräsentiert. Frauen haben aus diesem Grund weniger Chancen, als Notarvertreterin bestellt zu werden.
Eine Studie von Hommerich aus dem Jahre 2006 zum Verdienst von Rechtsanwälten hat außerdem ergeben, dass Rechtsanwältinnen häufiger in umsatzschwächeren Kanzleien tätig sind als ihre männlichen Kollegen. Das Einstiegsgehalt von Rechtsanwältinnen und freien Mitarbeiterinnen ist deutlich niedriger, als das der Kollegen.
Hinzu kommt, dass Rechtsanwältinnen im Laufe ihres Berufslebens wegen Kindererziehung ihre Arbeitszeiten reduzieren. Nur 30 % der Rechtsanwältinnen im eigenen Büro, die Kinder haben, arbeiten Vollzeit (männliche Kollegen: 90 %).
Bei angestellten Anwälten/freien Mitarbeitern liegt der Anteil der Rechtsanwältinnen mit Kindern, die Vollzeit arbeiten, bei 17 %, bei den männlichen Kollegen dagegen bei 96 %.
Diese soziale Situation der Anwältinnen führt bei den bestehenden Zulassungskriterien dazu, dass die Anwältinnen die Punktzahlen für die Zulassung zum Notariat im Bereich des Anwaltnotariats kaum erreichen können. Sie haben weder eine Chance, die ausreichende Anzahl von Notarvertretungen zu erhalten, noch haben sie die Zeit und die geldlichen Mittel, die zahlreichen Fortbildungskurse, die zur Erlangung einer ausreichenden Punktzahl erforderlich sind, zu besuchen.
Der vorliegende Gesetzentwurf zur Änderung der §§ 6 bis 7 der Bundesnotarordnung ist aus der Sicht der Anwältinnen jedenfalls als Fortschritt zu bezeichnen. Der Zugang zum Anwaltsnotariat soll danach über eine notarielle Fachprüfung geregelt werden. Das Ergebnis dieser zusätzlichen Prüfung soll bei der Auswahl unter den Bewerbern zu 60 % und das Ergebnis der 2. Staatsprüfung, die die juristische Ausbildung abschließt, zu 40 % berücksichtigt werden.
Dies ist aus Sicht der Anwältinnen deshalb zu begrüßen, weil Anwältinnen sich lieber einer weiteren Prüfung unterziehen als Unsummen für unsinnige Wochenendkurse auszugeben oder an mangelnden Praxispunkten zu scheitern.
Wie Herr Gerd-Walter Jung, Präsident der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer Lübeck, sehr richtig darlegte, betragen die Kosten für die so genannten „Fortbildungsveranstaltungen“ zurzeit zwischen 30.000,00 € bis 40.000,00 €! Es ist selbstverständlich, dass diese enormen Kosten nur von größeren Anwalts- und Notarkanzleien aufgebracht werden können, die dann auch gleichzeitig die Notarvertretungen so regeln können, dass der Anwärter die ausreichenden Urkunden-Nrn. ebenfalls beibringen kann. Für kleine Anwaltskanzleien sind jedenfalls die Hürden für die Zulassung zum Notariat zurzeit unerreichbar hoch.
Der Gesetzentwurf, der mit dem sinnlosen Wochenendtourismus zu den Fortbildungsveranstaltungen Schluss macht, sollte daher möglichst umgehend verabschiedet werden. Dies ungeachtet einiger Verbesserungsvorschläge, die u.a. auch vom DAV gemacht wurden. So wurde verlangt, dass das „3. Staatsexamen“ nicht mit 6 Klausuren, sondern nur mit 4 Klausuren ausgestattet wird und dass die bestehenden Notariate verpflichtet werden, Notariatsbewerbern und –bewerberinnen die 160 Stunden Praxisausbildung zu gewährleisten. Die Arbeitsgemeinschaft Anwältinnen fordert darüber hinaus, dass zum Ausgleich der bestehenden Benachteiligungen Frauen bei gleicher Qualifikation bevorzugt zum Anwaltsnotariat zuzulassen sind.
Münster, 01.12.2008
Mechtild Düsing, Rechtsanwältin und Notarin,
Fachanwältin für Erbrecht und Verwaltungsrecht
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