Nachts im Schwimmbad

Feucht fröhliche Festivitäten des Nächtens im Schwimmbad können einen teuer zu stehen kommen. Dies musste ein Schwabe sich jedenfalls vom OLG Stuttgart (Urt. v. 09.02.2010 – 12 U 214/08 -) sagen lassen.

Der Schwabe hatte sich nach Mitternacht in eine Kneipe begeben, wo er auf Freunde traf – u. a. den Haustechniker des örtlichen Hallenbades. Dieser hatte einen Schlüssel zur Schwimmhalle. Die Freunde beschlossen, im Hallenbad zu übernachten. Dort angekommen, fassten sie den weiteren Entschluss, noch schwimmen zu gehen. Gegen 2 Uhr morgens sprang der klagende Schwabe mit einem Kopfsprung in das Becken. Dieses war zwar mit Wasser gefüllt, allerdings handelte es sich um das Nichtschwimmerbecken. Dieses hatte lediglich eine Wassertiefe von 80 cm. Der klagende Schwabe verletzte sich erheblich und wollte seinen Freund, den Haustechniker, in die Haftung nehmen. Dadurch, dass dieser ihm Zutritt zu dem Hallenbad gewährt habe, hätte er auch eine Schutzpflicht für die Anderen übernommen, diese vor Gesundheitsbeeinträchtigungen zu verwahren. Das Hallenbad sei jedoch unbeleuchtet gewesen. Vor Risiken – wie etwa Stolpern – habe der Haustechniker ihn nicht geschützt.

Das OLG Stuttgart wies die Klage ab. Der Schwabe habe das Hallenbad aus eigenem Entschluss betreten und könne des Haustechniker nicht für den eingetretenen Körperschaden verantwortlich machen. Zudem habe er gewusst, dass der Haustechniker zwar den Schlüssel zu der Halle habe, jedoch nicht berechtigt gewesen war, die anderen in das Schwimmbad einzulassen. Aus Angst vor Entdeckung hätten alle Beteiligten das Licht im Bad nicht eingeschaltet. Über die typischen Risiken ihres „nächtlichen Unternehmens“ mussten sich alle Beteiligten im Klaren sein.

Nach dem Motto: „Wer sich in Gefahr begibt, kommt darin um.“ blieb der klagende Schwabe auf seinem Schaden sitzen.


Münster, 18.03.2011

 


Burkard Lensing, LL.M, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Versicherungsrecht

 

 

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