Wer im Fitnessstudio trainiert, darf sich darauf verlassen, dass von den Trainingsgeräten keine Gefahren für Leib und Leben ausgehen. Den Studiobetreiber treffen hohe Sorgfaltspflichten. Er muss die Geräte auf ihren ordnungsgemäßen Zustand kontrollieren und prüfen. Vernachlässigt er diese Pflichten, so haftet er seinem Kunden (LG Coburg, Urt. v. 03.02.2009 – 23 U 249/06 -).
Der Kunde des Studiobetreibers wollte auf ein Rückenzuggerät ein 90 kg Gewicht auflegen. Das Stahlseil hielt dem Gewicht nicht stand. Es riss. Die Gewichte fielen zu Boden. Der Kunde wurde von der metallenen Querstange, welche die Gewichte gehalten hatten, am Kopf getroffen. Folge des Unfalls: Eine Schädelprellung, eine Kopfplatzwunde und auf Dauer: eingeschränkte Hörfähigkeit, Tinnitus und Schwindelerscheinungen. Der Kunde verklagte den Fitnessstudiobetreiber auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Dies sprachen ihm die Coburger Richter zu. Wegen des hohen Verletzungsrisikos treffen den Fitnessstudiobetreiber auch hohe Sorgfaltsanforderungen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass sich die Trainingsgeräte in einem einwandfreien Zustand befinden. In kurzen Zeitabständen hat er die Sportgeräte mit geschultem Blick einer fachkundigen Überprüfung zu unterziehen. Falls er selbst nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, muss er sich fachkundiger Hilfe bedienen. Das gerissene Stahlseil wies Roststellen auf. Einzelne Drähte des Stahlseiles waren bereits gebrochen. Mit bloßem Auge war erkennbar gewesen, dass das Stahlseil hätte ausgewechselt werden müssen.
Die Coburger Richter sprachen dem Kunden ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 Euro zu.
Münster, 02.06.2009
Burkard Lensing, LL.M, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Versicherungsrecht
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