Der Eigentümer eines verletzten Pferdes erhält vom Schädiger keinen Ersatz für die entgangene Möglichkeit, das Pferd zu reiten (OLG Hamm Urteil vom 08.12.2008 – 6 U 136/08 -).
Der Eigentümer eines Reitpferdes verlangte vom Schädiger Nutzungsentschädigung für die Genesungsphase des verletzten Tieres.
Mit diesem Begehren scheiterte er bei Gericht. Durch die entgangenen Nutzungsmöglichkeit sei dem Eigentümer kein Schaden erwachsen – so die Richter beim Oberlandesgericht Hamm. Das Recht unterscheide zwischen einem wirtschaftlichen Schaden und einer bloßen individuellen Genussschmälerung, welche der Geschädigte hinnehmen müsse. Entscheidend sei nicht, ob aus subjektiver Sicht des Geschädigten eine fühlbare Beeinträchtigung vorliege, sondern das Schadensrecht fordere den Verlust eines objektiv vermögenswerten Gutes.
Der geprellte Pferdeeigentümer stellte sich auf den Standpunkt, bei der Schädigung eines Kraftfahrzeuges werde schließlich auch eine Nutzungsentschädigung gezahlt.
Der Hinweis sei zwar richtig – so das Oberlandesgericht Hamm –, greife im Ergebnis jedoch nicht durch. Grundsätzlich stelle sich der bloße Entzug eines Nutzungsrechtes nicht als Entzug eines Vermögensrechtes dar. Lediglich, wer seine Wirtschaftgüter erwerbswirtschaftlich einsetze, erleide durch den Entzug des Wirtschaftsgutes einen objektiv messbaren Vermögensschaden. In allen anderen Fällen müsse sorgfältig geprüft werden, ob das bloße Liebhaberinteresse an Luxusgütern berührt sei. Dieses stelle keinen ersatzfähigen Schaden dar. Lediglich dann, wenn sich das Nutzungsrecht an einem Gut nicht im bloßen „Haben“ erschöpfe, sondern von zentraler Bedeutung für die Lebenshaltung sei, käme die Erstattung eines Nutzungsausfalls in Betracht. Ansonsten würde derjenige unangemessen benachteiligt, der seine Güter nicht erwerbswirtschaftlich einsetze. Ein ersatzfähiges Nutzungsinteresse sei in der Rechtsprechung etwa bei der Vorenthaltung einer Wohnung oder eines Kraftfahrzeuges bejaht worden, nicht aber bei der Vorenthaltung eines Pelzmantels, eines Swimming-Pools oder eines Wohnmobils. Auf das Automobil sei jedermann angewiesen. Hier gehe es um das Mobilitätsinteresse, welches sich als ersatzfähiger Schaden darstelle.
Bei der Nutzung eines privaten Reitpferdes handele es sich nicht um ein Wirtschaftsgut, welches von zentraler Bedeutung für die Lebensführung sei. Es liege lediglich ein Fall der bloßen individuellen Genussschmälerung vor, welcher sich nicht als ersatzfähiger Vermögensschaden im Sinne des bürgerlichen Rechtes darstelle.
Im Ergebnis ging der Pferdeliebhaber leer aus.
Münster, 09.06.2009
Burkard Lensing, LL.M, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Versicherungsrecht
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