Schwere Geburt – Wann muss der Arzt über was aufklären?

Auch und gerade während einer schweren Geburt treffen den Arzt Aufklärungspflichten über Behandlungsalternativen. Der Bundesgerichtshof betont das Selbstbestimmungsrecht der Patientin (BGH Urt. v. 17.05.2011 – VI ZR 69/10 -). Grundlage für das Selbstbestimmungsrecht ist die zureichende Aufklärung des Arztes über Behandlungsalternativen.

Eine Schwangerschaft gestaltete sich schwierig. Gegen 14.00 Uhr setzen die Wehen ein. Nachdem die Geburt nur langsam fortschritt, entschloss sich der Arzt zu einer Vakuumextraktion mittels Saugglocke. Zwei Versuche mithilfe der Saugglocke, das Kind zu holen, scheiterten. Gegen 16.00 Uhr zeigten sich erste Auffälligkeiten bei dem Kind. Die Cardiographie (CTG) zeigte einen verlangsamten Herzschlag des Kindes. Gleichwohl setzte der Arzt seine Versuche mit der Saugglocke fort. Erst gegen 18.00 Uhr entschloss er sich zu einer Schnittentbindung. Die Kinderarztabteilung war vorab nicht informiert worden. Das Kind kam mit einer schweren metabolischen Azidose zur Welt und musste zunächst reanimiert werden. Erst gegen 18.40 Uhr konnten Kinderärzte die Versorgung übernehmen. Das Kind ist seit seiner Geburt schwerstgeschädigt.

In dem sich anschließenden Arzthaftungsprozess unterlagen die Eltern sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz. Der medizinische Sachverständige führte aus, dass eine Schnittentbindung nicht zwingend indiziert war. Es stelle deshalb keinen Behandlungsfehler dar, wenn der Arzt zunächst mittels der Saugglocke anstatt durch eine Schnittentbindung die Geburt einleiten wollte.

Dem stimmt auch der Bundesgerichtshof zu. Allerdings hätten die Vorinstanzen übersehen, dass der Arzt seine Aufklärungspflicht verletzt habe. Bei der Wahl zwischen einer vaginalen Entbindung, ggf. mittels einer Saugglocke, und einer Schnittentbindung handele es sich für die betroffene Frau um eine existentielle Entscheidung, bei der sie entweder ihrem eigenen Leben oder dem Leben und der Gesundheit des Kindes Vorrang einräume. Durch eine dementsprechende Aufklärung über die Handlungsalternativen müsse das Selbstbestimmungsrecht der Frau gewahrt werden. Der Aufklärungspflicht des Arztes stehe auch nicht entgegen, dass es keine zwingende Indikation der Schnittentbindung gegeben habe. Die Schnittentbindung – so der Sachverständige – sei zumindest relativ indiziert gewesen und habe eine sinnvolle Alternative dargestellt.

Das Verfahren zeigt, dass sich ein langer Atem lohnt. Nach zwei verlorenen Instanzen gibt der Bundesgerichtshof den Eltern nun Hoffnung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.


Münster, 17.10.2011

 


Burkard Lensing, LL.M, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Versicherungsrecht

 

 

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