Waldeigentümer haftet für abgebrochenen Stämmling einer Blutbuche – u. U. auch wenn er die Verkehrssicherungspflicht auf den Pächter übertragen hat

Der Waldeigentümer haftet u. U. auch dann für einen durch einen abgebrochenen Stämmling einer Blutbuche verursachten Unfall, wenn er die Verkehrssicherungspflicht durch Vertrag auf den Pächter übertragen hat. Auf die Klage einer 30 Jahre alten Lehrerin verurteilte das Landgericht Arnsberg (Urt. v. 07.04.2006 – 2 O 233/04 -) den Waldeigentümer auf Haftung.

Die Lehrerin unternahm im Sommer 2003 eine Radtour. Sie befuhr einen von Bäumen umsäumten Wirtschaftsweg. Als die Radfahrerin eine ca. 98 alte Blutbuche passierte, brach ein Stämmling ab und erfasste sie. Der Stämmling hatte einen Durchmesser von rund 60 cm und eine Länge von ca. 20 cm. Die Lehrerin wurde schwer verletzt. Sie ist nunmehr zu 100 % schwerbehindert. Die Blutbuche war deutlich bruchgefährdet. Der ausgebrochene Stämmling ragte im Winkel von ca. 45 Grad über die Strasse bis zum gegenüberliegenden Feld. Bei einer ordnungsgemäßen und zureichenden Baumkontrolle hätte die Bruchgefahr auffallen müssen. Die Straßenverkehrssicherungspflicht für diesen Wirtschaftsweg oblag der Stadt. Die Bäume stehen im Eigentum des Waldeigentümers, welche er wiederum verpachtet hatte. Kurz vor der Radfahrerin hatte ein Bauer mit einem Milchwagen den Wirtschaftsweg befahren.

Die Lehrerin verklagte auch den Bauern. Das LG Arnsberg verneinte eine Haftung des Bauern. Die Klägerin behauptete, die durch den Milchwagen verursachte Luftverwirbelung und Sogwirkung habe zum Bruch des Astes und damit zum Unfall geführt. Das Landgericht wiederum meint, eine Haftung des Bauern komme nur dann in Betracht, wenn der Schadensfall sich „beim Betrieb“ des Kfz ereignet habe. Nur dann könne der Bauer als Halter des Milchwagens in die Haftung genommen werden. Bei einer etwaig durch den Milchwagen hervorgerufenen Luftverwirbelung und Sogwirkung handele es sich jedoch nicht um eine betriebstypische Gefahr des Kfz. Deshalb schied eine Haftung des Bauern aus.

Eine Straßenverkehrssicherungspflicht der Stadt verneinte das Landgericht. Die Rotbuche könne bei wertender Betrachtung nicht dem Straßenbereich zugeordnet werden. Der Hauptstamm sei ca. 5 bis 10 Meter von dem genutzten Weg entfernt belegen und hebe sich soweit vom Waldsaum nicht ab. Äußerlich sei er der Straße nicht zuzuordnen, so dass die Straßenverkehrssicherungspflicht der Stadt nicht greife.

Im Kern stellte sich also die Frage, ob der Pächter oder der Waldeigentümer für den Unfall verantwortlich zu machen waren. Der Waldeigentümer verteidigte sich damit, dass er im Pachtvertrag mit Wirkung zum 01.07.2003 die Verkehrssicherungspflicht auf den Pächter übertragen habe. Der Unfall habe sich jedoch am 03.08.2003 ereignet, so dass er nicht mehr zu Belangen sei. Dieser Rechtsauffassung hat sich das LG Arnsberg nicht abgeschlossen. Unzweifelhaft sei die Verkehrssicherungspflicht verletzt worden. Hinsichtlich seines Baumbestandes ist der Verkehrssicherungspflichtige grundsätzlich verpflichtet, den Baumbestand neben Straßen und Wegen nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen gegen Windbruch und –wurf zu schützen und in angemessenen Zeitabständen auf Krankheitsbefall zu überwachsen, wobei grundsätzlich eine äußere Sichtprüfung bezogen auf die Gesundheit und Standsicherheit zwei Mal jährlich im belaubten und unbelaubten Zustand genügt. Die Verkehrssicherungspflicht sei jedenfalls verletzt worden, da bei einer ordnungsgemäßen und zureichenden Baumkontrolle die deutliche Bruchgefahr der Blutbuche erkennbar gewesen wäre. Der Waldeigentümer könne sich nicht darauf berufen, dass er vertraglich die Verkehrssicherungspflicht auf den Pächter übertragen habe, da dieser innerhalb eines Monats nach vertraglichem Übergang der Verkehrssicherungspflicht und Unfallzeitpunkt gar nicht in der Lage gewesen wäre, eine ordnungsgemäße und zureichende Kontrolle des Baumbestandes durchzuführen. Ausschlaggebend für die Haftung sei der Zeitpunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung. Die Verkehrssicherungspflicht sei jedoch bereits durch die unzureichende Baumkontrolle verletzt worden. Zu diesem Zeitpunkt war jedenfalls der Waldeigentümer verkehrssicherungspflichtig. Der Pächter hafte deshalb nicht.

Dagegen wandte der Waldeigentümer ein, der Pächter habe sich zudem verpflichtet, ihn von etwaigen Schadensersatzansprüchen freizustellen. Zurecht wies das Landgericht Arnsberg jedoch darauf hin, dass eine derartige Freistellung allein das Innenverhältnis von Pächter und Waldeigentümer betreffe. Die Vertragsparteien haben es nicht in der Hand, dem Geschädigten Ansprüche gegen einen gesetzlich ersatzpflichtigen zu nehmen.

Im Ergebnis haftet der Waldeigentümer in vollem Umfang der zu 100 % schwerbehinderten Lehrerin auf Schadensersatz. Dieser beinhaltet neben Schmerzensgeld auch Anspruch auf Pflegeleistungen.


Münster, 16.02.2007

 


Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt,
Master of Insurance Law

 

 

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