Totalschaden am kostenlos geparkten Fahrzeug – Hotelier haftet

Lässt ein Hotelier die Bäume auf seinem Parkplatz nicht durch Fachleute daraufhin untersuchen, ob sie Todholz aufweisen, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ein PKW eines Gastes durch einen herab fallenden Ast beschädigt wird. Ob der Hotelgast kostenlos oder kostenpflichtig parkte, fällt nicht ins Gewicht (OLG Brandenburg, Urteil vom 05.09.2007 – 4 U 71/07 -).

Der Geschädigte war im Herbst 2006 Hotelgast. Der Hotelier stellte seinen Gästen einen Hotelparkplatz, welcher von Bäumen umgeben war, kostenlos zur Verfügung. Kurz vor der Abreise des Gastes kam böiger Wind mit den Stärken 5 bis 6 auf. Von einer Eiche brach ein großer Ast ab und fiel auf den PKW des Hotelgastes. Das Fahrzeug erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden. Der Gast warf dem Hotelbesitzer vor, seine Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben und forderte Schadensersatz. Der Hotelier war sich keiner Schuld bewusst. Der herab gefallende Ast war belaubt und trug Eicheln. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass der Ast, wie die Gutachter später feststellten, von einem Pilz befallen war und dem starken Wind nicht stand halten konnte. Außerdem habe er den Parkplatz kostenlos überlassen. Für kostenlose Dienstleistungen übernehme er kein Haftungsrisiko. Verbindliche vertragliche Pflichten oder Verkehrssicherungspflichten für seinen Gast habe er auf dem Parkplatz nicht übernommen.

Dies sah der Hotelgast anders. Wenn der Hotelier schon seinen Parkplatz für Autos der Gäste zur Verfügung stelle, müsse er auch dafür Sorge tragen, dass diese dort nicht durch herab fallende Äste geschädigt werden.

Das Oberlandesgericht Brandenburg teilte die Rechtsauffassung des Hotelgastes. Ob der Parkplatz kostenlos oder kostenpflichtig zur Verfügung gestellt werde, sei unerheblich. Auch im Falle einer unentgeltlichen Überlassung handele es sich nicht um eine bloße Gefälligkeit, welche keine verbindlichen Rechtspflichten auslöse, sondern um vertragliche Pflichten des Beherbergungsvertrages. Aus dem Beherbergungsvertrag sei der Hotelier verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der PKW eines Hotelgastes nicht durch herab stürzende Äste der Bäume, welche den Hotelparkplatz umsäumen, beschädigt werde. Diese Pflicht habe der Hotelier verletzt. Er habe diese Vertragsverletzung auch zu vertreten. Erst Anfang 2006 habe der Hotelier eine Baumschule damit beauftragen müssen, die den Parkplatz umsäumenden Bäume von Alt- und Todholz zu befreien. Hätte der Hotelier, was geboten gewesen wäre, die Baumschule gleichzeitig damit beauftragt, die Bäume auf Krankheitsbefall zu untersuchen, wäre bereits Anfang 2006 aufgefallen, dass die Eiche durch einen Pilz befallen war und so die Gefahr bestand, dass Äste der Eiche bei aufkommendem Wind herab fallen. Der Umstand, dass der herabgestürzte Ast belaubt war und Eicheln trug, entlastet den Hotelier nicht. Angesichts der Tatsache, dass nur knapp ein halbes Jahr zuvor die Einschaltung einer Fachfirma zur Beseitigung von Todholz erforderlich war, hätte dem Hotelier Anlass geben müssen, den Baumbestand genauer untersuchen zu lassen. Dass der herab stürzende Ast belaubt war und Eicheln trug, kann vor diesem Hintergrund keinen Anscheinsbeweis dafür setzen, dass der Baum zum Zeitpunkt des Sturms frei von Krankheiten war.

Im Ergebnis verurteilte das Brandenburgische Oberlandesgericht den Hotelier zum Schadensersatz.


Münster, 27.05.2008

 


Burkard Lensing, LL.M., Rechtanwalt,
Fachanwalt für Versicherungsrecht

 

 

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