Gemeinnütziger Verein für Reittherapie – kein Entlastungsbeweis bei Reitunfall möglich

Ein gemeinnütziger Verein, der für Behinderte eine Reittherapie anbietet, ist unabhängig von der Frage seines Verschuldens für die Folgen eines Reitunfalls haftbar (BGH Urt. v. 21.12.2010 – VI ZR 312/09).

Eine Körperbehinderte nahm bei einem gemeinnützigen Verein für Reittherapie Reitstunden. Während einer therapeutischen Reitstunde ging das Pferd durch. Ausgelöst wurde dies wahrscheinlich durch das Führungspferd des Vereins. Dieses war – ohne ersichtlichen Grund – plötzlich stehen geblieben und schlug aus. Daraufhin ging das von der Klägerin gerittene Tier durch. Bei dem Sturz zog sie sich eine Lendenwirbelfraktur zu.

Der Verein wies jegliche Haftung und Verantwortung von sich. Er habe alles in seiner Macht stehende getan, um derartige Unfälle zu vermeiden. Ein Fehlverhalten des Reitlehrers liege nicht vor. Der Verein müsse sich nicht vorwerfen lassen, dass er die Pferde mangelhaft beaufsichtigt oder auf sonstige Weise die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet habe.

Der Bundesgerichtshof sah den gemeinnützigen Idealverein in der Haftung.

Grundsätzlich haftet der Tierhalter unabhängig davon, ob er einen Tierunfall selbst verschuldet hat oder nicht (sogenannte Gefährdungshaftung nach § 833 BGB). Der Grund für diese weitgehende Tierhalterhaftung liegt in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter. Allerdings unterscheidet das Gesetz zwischen einer Haftung für Haus- bzw. Luxustiere auf der einen, und Nutztieren auf der anderen Seite. Der Halter eines Haus- bzw. Luxustieres haftet uneingeschränkt aus Gefährdungshaftung. Gewerblichen Tierhaltern eines Nutztieres bietet das Gesetz freilich die Möglichkeit, sich zu entlasten. Im Ergebnis wird die gewerbliche Nutztierhalterhaftung auf vermutetes Verschulden beschränkt. Gelingt dem gewerblichen Tierhalter der Nachweis, dass er seine Tiere hinreichend beaufsichtigt und auch sonst die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, haftet er nicht.

Diesen Entlastungsbeweis wollte der Verein für Reittiertherapie führen. Die Bundesrichter konnten offen lassen, ob dem Verein tatsächlich der Entlastungsbeweis gelungen ist. Nach Auffassung der Bundsrichter stand dem Verein bereits rechtlich die Möglichkeit, einen Entlastungsbeweis zu führen, nicht zu. Zwar handele es sich bei den Reittieren nicht um klassische Haus- bzw. Luxustiere. Gleichwohl sei der Verein nicht als gewerblicher Tierhalter einzustufen. Der Verein, welcher sich satzungsmäßig der Reittherapie von Behinderten widmet, hält die Pferde nämlich nicht zur Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinnes. Dies ist ihm aufgrund seiner Gemeinnützigkeit sogar rechtlich verwehrt. Deshalb – so die Bundesrichter – müsse sich der Verein wie jeder private Tierhalter eines Haus- bzw. Luxustieres behandeln lassen. Eine Entlastungsmöglichkeit stehe ihm nicht zu.

Der Verein berief sich zudem auf ein Mitverschulden der körperbehinderten Klägerin. Diese habe Reitstunden trotz ihrer körperlichen Beeinträchtigung genommen und hiermit ein erhöhtes Risiko in Kauf genommen. Auch diesem Gedankengang folgte der Bundesgerichtshof nicht. Wer – wie der Verein – gerade eine Reittherapie für Behinderte anbiete, müsse durch die angebotene Reitausbildung der Behinderung seiner Mitglieder Rechnung tragen.


Münster, 03.01.2011

 


Burkard Lensing, LL.M, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Versicherungsrecht

 

 

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