Eine 21-jährige junge Frau nahm ihre langjährige Freundin aufgrund eines Reitunfalls aus Tierhalterhaftung wegen Schmerzensgeldes in Anspruch. Die verklagte Eigentümerin des Pferdes wandte ein, ihre damalige Freundin habe über Jahre hinweg das Pferd unentgeltlich mitgeritten. Den Ausritt habe die Freundin freiwillig und auf eigene Gefahr unternommen. Sie träfe zumindest eine Mithaftung. Allenfalls hafte sie selbst zu 50%. Das OLG Celle (Urt. v. 09.11.2006 - 20 U 19/06 -) folgte dieser Argumentation der Pferdeeigentümerin nicht.
Etwa 10 Jahre lang ritten die beiden Freundinnen das Pferd gemeinsam. Im Frühjahr 2002 verbrachten sie einen gemeinsamen Reiturlaub auf einem Bauernhof. Das Pferd nahmen sie mit. Das spätere Unfallopfer ritt das Pferd in einem Wald- und Heidegebiet aus. Bei diesem Ausritt traf sie eine ihr bekannte Ponyreiterin. Beide Reiterinnen hielten an und unterhielten sich. Während dieses Gespräches spielte das Pferd mit der Hinterhand an einem Draht und verhakte sich hierbei. Nachdem die Reiterinnen das Gespräch beendet hatten, gab das spätere Unfallopfer das Kommando zum Weiterreiten. Das Pferd erschrak, machte einen Satz nach vorn, um sich vom Draht loszureißen. Anschließend buckelte es. Dann galoppierte es davon. Nach ca. 10 m stürzte das Unfallopfer vom Pferd. Dabei erlitt sie Hirnblutungen. Sie musste sich drei Tage in intensivmedizinische Behandlung begeben und einen Monat stationär behandelt werden. Eine Reha-Maßnahme schloss sich an. Konzentrationsfähigkeit und Belastbarkeit sind seitdem eingeschränkt. Ihr Kurzzeitgedächtnis ist in seiner Funktion stark beeinträchtigt. Ihren erlernten Beruf als Industriekauffrau kann sie nicht mehr ausüben. Sie nahm die Tierhalterin auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch.
Nach dem Motto "Einem geschenkten Gaul schaut man nicht ins Maul." wandte die Pferdehalterin zunächst ein, sie habe ihrer Freundin aus reiner Gefälligkeit unentgeltlich das Pferd zur Mitnutzung überlassen. Ein Gefälligkeitsverhältnis ohne vertragliche Bindung könne keine Haftung auslösen. Dies sahen die Richter anders. Die Haftung ergebe sich nicht aus Vertrag, sondern aus Gesetz - namentlich der gesetzlichen Haftung des Tierhalters für Schäden, die auf die typische Tiergefahr zurückzuführen sind. Ebenso wie der Unternehmer für die Risiken gefährlicher (Industrie-) Anlagen unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung haftet, haftet der Tierhalter kraft Gesetzes für eine sich verwirklichende Tiergefahr. Eine generelle Haftungsfreistellung unter dem Gesichtspunkt der bloßen Gefälligkeit komme dem Tierhalter kraft Gesetzes nicht zu Gute.
Nach dem Motto "Wer sich in Gefahr begibt, kommt darin um!" wandte die Tiereigentümerin dann ein, ihre vormalige Freundin habe den Ausritt mit ihrem Pferd auf eigene Gefahr unternommen. Auch mit diesem Einwand drang die Tierhalterin beim OLG Celle nicht durch. Die Grundsätze der Haftungsfreistellung bei Handeln auf eigene Gefahr beruhe auf dem Gedankten, dass das Unfallopfer sich widersprüchlich verhalte, wenn es sich zunächst bewusst in eine Gefahrensituation begeben habe und dann den Schaden bei einem Dritten liquidieren wolle. Von einer solchen bewussten Risikoübernahme könne im Rahmen der Tierhalterhaftung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ausgegangen werden, also in Fällen, in denen sich der Reiter mit der Übernahme des Pferdes bewusst einer besonderen Gefahr aussetzt, die über die normalerweise mit dem Reiten oder der Nähe zu einem Pferd verbundenen Gefahr hinausgeht. Dies könne etwa der Fall sein, wenn ein Tier erkennbar böser Natur sei, erst zugeritten werden müsse oder wenn der Ritt als solcher einer spezifischen Gefahr - etwa beim Springreiten oder bei Fuchsjagden - unterliege. Bei einem "normalen" Ausritt wie im Streitfall komme nach den Grundsätzen des Handelns auf eigene Gefahr jedoch kein Haftungsausschluss in Betracht.
Auch die Richter meinten jedoch, dass ein fairer Interessenausgleich zwischen Reitern, die gemeinsam ein Pferd nutzen, im Falle eines Reitunfalls getroffen werden müsse. Allerdings könne es sich nicht um eine starre Lösung nach dem Alles-oder-Nichts-Prinzip handeln, sondern um eine flexible Lösung, welche auf eine Quotelung des Schadens hinausläuft. Im Ansatzpunkt für zutreffend hielten die Richter deshalb den Einwand der Pferdeeigentümerin, ihre Freundin treffe ein Mitverschulden (§ 254 BGB), welches möglicherweise zu einer Kürzung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen führen könne. Derjenige Reiter, der unentgeltlich das Pferd eines Dritten (Tierhalter) nutzt, ist rechtlich als Tierhüter (§ 834 BGB) einzuordnen. Auch den Tierhüter treffen Rechtspflichten, nicht nur den Tierhalter, welcher aus Gefährdungshaftung für sich realisierende Tiergefahren einzustehen hat. Reitet ein Dritter (Tierhüter) selbständig das Pferd eines Tierhalters aus, so hat der Tierhalter keine Einflussmöglichkeiten auf das Pferd und kann auftretende Reitunfälle weder verhindern noch aufklären. Er ist im Zeitpunkt des Reitunfalls regelmäßig nicht anwesend. Maßgeblichen Einfluss auf die Risikobeherrschung - namentlich die Tiergefahr, hat der Reiter (Tierhüter) selbst. Er allein vermag in der Regel auch im Nachgang den Hergang des Reitunfalls konkret zu schildern. Deshalb geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Tierhüter, also derjenige, der das Pferd des Tierhalters ausreitet, sich zunächst von dem Vorwurf eines Mitverschuldens entlasten muss. Er muss also darlegen und beweisen, dass er nicht unsachgemäß mit dem Pferd umgegangen ist - etwa durch den falschen Umgang mit der Gerte ein Ausbrechen des Pferdes provoziert hat.
Dieser Entlastungsbeweis ist der Geschädigten im Streitfall nach Auffassung des OLG Celle gelungen. Die Ponyreiterin, mit der die Geschädigte ein Gespräch geführt hatte, konnte nämlich bezeugen, dass der Draht, welcher sich im Boden befunden habe, für die Geschädigte selbst nicht erkennbar war, aber objektive Ursache für das Ausbrechen des Pferdes nachdem es sich in dem Draht verhakt und deshalb erschreckt hatte. Da die Geschädigte den vollen Entlastungsbeweis führen konnte, musste die Tierhalterin voll für den eingetretenen Schaden aufkommen und ihrer (Mit-) Reiterin Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen.
Münster, 18.01.2008
Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Versicherungsrecht
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