Kuh bricht aus – Landwirt haftet

Die Kuh eines Landwirtes war von einer Weide, die durchgängig mit einem mindestens 130 cm hohem, 4-fachen Stacheldraht umzäunt war, ausgebrochen. Die Umstände des Ausbruchs konnten nicht geklärt werden. Gleichwohl haftet der Landwirt für Schäden, welche aus einem Verkehrsunfall mit der ausgebrochenen Kuh herrühren – so das OLG Hamm (Beschluss vom 27.09.2005 – 9 W 45/05 –).

Nach Auffassung des Gerichtes indiziert der Schadenseintritt regelmäßig, dass eine Ausbruchsmöglichkeit der Kuh bestanden habe. Diese Vermutungswirkung müsse der Tierhalter widerlegen. Er müsse zumindest darlegen und beweisen können, dass die von ihm unternommenen Sicherungsmaßnahmen abstrakt geeignet waren, alle vernünftigerweise denkbaren Alternativen eines Ausbruchs der Kuh sicher auszuschließen. Dies sei dem Landwirt nicht gelungen. Er habe eine regelmäßige, dichte Kontrolle der Weideeinzäunung auf ihre Unversehrtheit nicht nachweisen können. Er hätte zudem noch mit Sicherheit ausschließen müssen, dass die Kuh auf ihrem Weg vom abendlichen Melken – womöglich unbemerkt – ausgebrochen sei. Die Indizwirkung des Schadenseintrittes komme deshalb zum Tragen. Der Landwirt musste zahlen.


Münster, 29.11.2006

 


Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt

 

 

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