Arzthaftung - Aufklärung über Kaiserschnittentbindung

Bei einem durch Ultraschall ermittelten Geburtsgewicht von 3.900 g besteht für den Geburtshelfer noch keine zwingende Veranlassung, allein schon aus diesem Grund die Alternative eines Kaiserschnitts mit der Mutter zu erörtern, so dass eine vaginale Entbindung nicht als fehlerhaft oder rechtswidrig bezeichnet werden kann. So urteilte des OLG Frankfurt am 24.01.2006 (- 8 U 102/05 -). Das geschädigte Kind war das vierte Kind einer 1,64 m großen Mutter, die zum Zeitpunkt der Geburt 123 kg wog. Ihr erstes Kind kam wegen einer Beckenendlage durch Kaiserschnitt zur Welt. Zwei weitere Schwangerschaften wurden abgebrochen. Das Geburtsgewicht des Kindes wurde aufgrund einer Ultraschalluntersuchung auf 3.900 g geschätzt. Voraussichtlicher Geburtstermin war der 30.11. Bereits am 23.11. setzten jedoch die Wehen ein. Bei der vaginalen Entbindung erlitt das Kind eine Schulterfraktur sowie Hirnschäden und musste reanimiert werden. Es wurde auf die Intensivstation verbracht und ist zeitlebens schwerst behindert. Nach seiner Geburt gebar die Mutter zwei weitere gesunde Kinder durch Kaiserschnitt.

Die Mutter des Kindes meint, die Ärzte hätten sie über die Möglichkeit einer (Kaiser?)Schnittentbindung anstelle einer vaginalen Entbindung aufklären müssen. Bei einer Kaiserschnittentbindung wären die Schädigungen ihres Sohnes nicht eingetreten.

Das OLG Frankfurt folgte der Argumentation der Mutter nicht. Über die Möglichkeit einer Schnittentbindung sei nur dann aufzuklären, wenn sie aus medizinischer Sicht indiziert sei, weil für den Fall einer vaginalen Geburt ernstzunehmende Gefahren für das Kind drohten. Das sei etwa dann der Fall, wenn sich bei einer Risikogeburt konkret abzeichne. Sachverständige gingen davon aus, dass eine Aufklärungspflicht hinsichtlich der Alternative einer Schnittentbindung ab einem Schätzgewicht von 4.000 g des Kindes anzunehmen sei. Das Schätzgewicht des geborenen Kindes sei jedoch mit 3.900 g ermittelt worden. Der durch das Gericht bestellte Sachverständige kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass auf die geschätzten 3.900 g kein Risikozuschlag zu machen sei. Die Ärzte hätten, da die Grenze von 4.000 g nicht erreicht worden wäre, keine Aufklärungspflicht getroffen hätte. Dieser Sachverständigenmeinung schloss sich das OLG Frankfurt an.


Münster, 29.11.2006

 


Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt

 

 

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