Hütesicherheit einer Pferdeweide, auf der Ponys gehalten werden

Ein Pony eines Pferdewirtes brach aus der Weide aus und stieß auf der benachbarten Straße mit einem Auto zusammen. Der Fahrzeughalter machte Schadensersatzansprüche geltend, welche ihm das Schleswig-Holsteinische OLG mit Urteil vom 17.02.2005 – 7 O 168/03 – zusprach.

Der Pferdewirt habe nämlich seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die vorhandene Umzäunung genügte nicht dem Mindeststandard zur Gewährleistung der Hütesicherheit für die Einzäunung von Pferdeweiden. Eine hütesichere Umzäunung für Pferdeweiden muss stabil, verletzungs- und ausbruchsicher, gut sichtbar und für die Pferde Respekt einflößend sein. Bei der Verwendung von Drahtzäunen ist für Kleintiere, worunter Ponys fallen, eine aus drei Drähten bestehende Einzäunung mit einer Mindesthöhe für den oberen Draht von 120 cm zu verlangen. Für ein Pony mit einem Stockmaß von 127 cm ist das Überspringen eines 60 bis 90 cm hohen Zaunes kein Problem. Je kleiner das Pferd ist, desto geringer ist die Springhöhe. Das Mindestmaß der Zaunhöhe für Kleinpferde beträgt 120 cm. Der Zaun muss zugleich eine optische Barriere sein. Die Mindesthöhe gilt unabhängig von den Risikobereichen – etwa der Lage und Nutzung des Umfeldes der Pferdeweide. Um die Hütesicherheit zu gewährleisten, muss der Drahtzaun mit einer Mindestspannung von 2000 Volt elektrisch geladen sein.

Die Weide des Pferdewirtes war nur mit einer Umzäunung von 90 cm Höhe eingegrenzt. Das OLG verurteilte den Pferdewirt zur Zahlung von Schadensersatz.


Münster, 29.11.2006

 


Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt

 

 

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