Beim Fußballspiel schoss ein 7-Jähriger den Ball gegen das Treppengeländer eines Hauszugangs, dieser prallte am Treppengeländer im Hauszugang ab und traf dann die neben der Türe angebrachte Außenleuchte. Die Außenleuchte zerbarst. Aufgeschreckt durch das Geräusch des splitternden Glases schaute der 6-jährige Geschädigte nach oben. Ein Glassplitter traf genau in sein rechtes Auge. Es besteht die Gefahr einer Netzhautablösung und das Entstehen einer Nachtblindheit beim Geschädigten. Das OLG Nürnberg (Urteil vom 28.04.2006 – 5 U 130/06 -) meint, der 7?jährige Schütze sei für sein Verhalten verantwortlich.
Der 7-jährige Schütze war vorab von seinem Vater ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass beim Fußballspielen Schäden gerade an den Außenlampen entstehen können. Zudem verfüge der 7-Jährige über eine haftungsrechtliche Verantwortung.
Schon derjenige besitze die zur Kenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht im Sinne des Gesetzes, der nach seiner individuellen Verstandesentwicklung fähig ist, die Gefährlichkeit seines Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen seines Tuns bewusst zu sein. Auf die individuelle Fähigkeit, sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, komme es nicht an. Bereits ab dem Alter von 7 Jahren aber werde das Vorliegen der Einsichtsfähigkeit vom Gesetz widerlegbar vermutet. Die Eltern des 7-Jährigen hatten zwar von dem überlagernden Spieltrieb des Buben erzählt. Diesen Einwand hielt das OLG jedoch nicht für beachtlich. Er betreffe allein die Frage des Verschuldens, also ob der Schütze fahrlässig gehandelt habe, nicht aber die Frage der Unrechts- bzw. Einsichtsfähigkeit.
Der 7-jährige Spieler habe fahrlässig gehandelt, nämlich die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, wobei er die Möglichkeit des Schadenseintrittes erkannt habe. Zwar sei dem Alter des Schädigers Rechnung zu tragen. Bei einem Minderjährigen komme es jedoch darauf an, ob er entsprechend seiner Entwicklungsstufe den Eintritt des Schadens hätte voraussehen müssen und können und es ihm bei Erkenntnis der Gefährlichkeit seines Handelns in der konkreten Situation möglich und zumutbar gewesen wäre, sich dieser Erkenntnis gemäß zu verhalten. Dies sei hier der Fall. 7-jährige Kinder wüssten, dass sie sich so zu verhalten hätten, dass ihr Ball nicht gegen fremde Fenster, Außenlampen und ähnliches pralle und diese beschädige. Hierauf sei der 7-jährige Schütze durch seinen Vater sogar gesondert hingewiesen worden. Er verfüge also über besondere Kenntnisse, welche seiner Sorgfaltspflichten erhöhten. 7-jährigen sei es auch möglich und zumutbar, ein Spielgerät – wie etwa einen Ball – so zu benutzen, dass eine Beschädigung vermieden wird.
Der 7-Jährige habe den Schadenseintritt auch voraussehen können und müssen. Dabei komme es nur auf die generelle Voraussehbarkeit eines Schadenseintrittes an, nicht auf den konkreten Schadensablauf. Deshalb hafte der 7-Jährige.
Das Oberlandesgericht räumt jedoch ein, dass im konkreten Fall eine Verkettung unglücklicher Umstände zu der schweren Gesundheitsbeeinträchtigung des Spielkameraden des 7-Jährigen geführt habe.
Münster, 29.11.2006
Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt
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