Schüsse im Wald

Scheut ein Pferd aufgrund eines Gewehrschusses anlässlich einer Treibjagd, kann sich der verletzte Reiter nicht bei dem Jagdleiter schadlos halten (BGH Urt. v. 15.02.2011 – VI ZR 176/10 -).

Die geschädigte Reiterin ritt mit ihrer Freundin auf einem Waldweg in der Nähe eines Jagdgebietes. Zeitgleich fand eine Treibjagd statt. Die Reiterinnen hörten einen Gewehrschuss. Sie entschlossen sich jedoch, den Ausritt fortzusetzen. Kurze Zeit später ertönte ein neuer Schuss. Das Pferd scheute. Hierdurch kam die Reiterin zu Fall und verletzte sich erheblich. Sie verlangte von dem Jagdleiter Schmerzensgeld und Schadensersatz. Dieser habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Er hätte zumindest durch Warn- und Hinweisschilder an den Waldwegen zum Jagdgebiet auf die stattfindende Treibjagd hinweisen müssen.

Der Bundesgerichtshof hat eine Verkehrssicherungspflicht des Jagdleiters, vor Gefahren zu schützen, welche von Schussgeräuschen bei einer Treibjagd ausgehen, im Ergebnis verneint. Zwar treffe den Veranstalter einer Treibjagd die Pflicht, Verkehrsunfälle durch fliehendes Wild beim Überqueren von Straßen zu vermeiden. Dies ergebe sich schon aus der Unfallverhütungsvorschrift Jagd. Die Unfallverhütungsvorschriften präzisierten freilich allein das jagdgerechte Verhalten. Die Vorschriften zielten in erster Linie darauf ab, dass eine Gefährdung durch Geschosse oder Geschossteile vermieden werde. Ihr Zweck sei es nicht, Dritte schon vor dem Geräusch eines Schusses zu schützen. Ein Geländereiter im Wald müsse sich darauf einstellen, dass im Wald Schussgeräusche auftreten, deutlich hörbar seien und sein Pferd hierauf schreckhaft oder unberechenbar reagiere. Bei Schussgeräuschen handele es sich um Lärmbeeinträchtigungen, mit welchen allgemein in Waldgebieten zu rechnen sei und welche grundsätzlich hinzunehmen seien. Eine Warn- und Hinweispflicht vor Schussgeräuschen, welche individuell sehr unterschiedlich aufgenommen würden, sei mit einem vernünftigen praktischen Aufwand ohnehin nicht darstellbar.


Münster, 24.03.2011

 


Burkard Lensing, LL.M, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Versicherungsrecht

 

 

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