Die Bahn haftet nicht für Verletzungen, welche ein Reisender beim Besteigen eines ICE durch eine sich einwandfrei schließende Automatik-Tür erleidet. Fahrgäste dürfen nicht erwarten, vor allen denkbaren Gefahren geschützt zu werden. Türen, welche sich automatisch schließen, sind vom Gesetz ausdrücklich zugelassen. Die Bahn muss lediglich dafür sorgen, dass die Fahrgäste sich durch automatisch schließende Türen nicht einquetschen bzw. einklemmen können (OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.09.2006 – I – 19 U 10/06 -).
Eine ältere Dame hatte Schwierigkeiten beim Einstieg in einen ICE. Wegen des Höhenunterschiedes zum Gleis war sie sehr unsicher. Im Vergleich zu jüngeren Menschen benötigte sie längere Zeit, um den Einstieg zu bewältigen. Für sie überraschend schloss sich automatisch die Zugtür. Dadurch geriet sie aus dem Gleichgewicht und stürzte.
Das OLG Düsseldorf sprach ihr weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld zu. Die ICE-Tür habe den gesetzlichen Sicherheitsstandards entsprochen. Der Betrieb einer sich automatisch schließenden Tür mache es nicht erforderlich, dass vor dem Schließen der Tür optische oder akustische Signale auf den Schließvorgang hinweisen. Dem Durchschnittsreisenden sei die Funktionsweise automatischer Türen vertraut. Die Taktung der Tür sei auch nicht zu kurz gewesen. Die ältere Dame sei für ihren Sturz allein verantwortlich. Ihre altersbedingte Unsicherheit beim Einstieg in den Zug hätte sie durch erhöhte Aufmerksamkeit wettmachen müssen oder sich zum Ausgleich ihrer Unsicherheit der Hilfe Dritter bedienen müssen. Die Bahn sei nicht gehalten, für gebrechliche Menschen Hilfspersonal an den Bahnsteigen vorzuhalten. Hier treffe den Hilfsbedürftigen eine eigene Verantwortung.
Münster, 21.02.2008
Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Versicherungsrecht
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