Duschunfall kein Dienstunfall

Verletzt sich eine Beamtin beim morgendlichen Duschen, ist dies kein Dienstunfall (VG Koblenz, Urt. v. 13.11.2007, – 2 K 350/07 -).

Die Beamtin nahm an einem mehrtätigen Fortbildungslehrgang teil. Am Morgen des ersten Lehrgangtages rutschte sie beim Duschen aus und verletzte sich.

Sie beantragte, den Unfall in der Dusche als Dienstunfall anzuerkennen. Ihr Dienstherr lehnte den Antrag ab. Das Duschen zähle nicht zu ihren dienstlichen Tätigkeiten.

Diese Einschätzung vermochte die Beamtin nicht zu teilen. Ihr gepflegtes äußeres Erscheinungsbild liege auch im Interesse der Durchführung des Lehrgangs und damit im Interesse des Dienstherrn. Das morgendliche Duschen habe also zur Vorbereitung der dienstlichen Veranstaltung gehört.

Mit dieser Argumentation fand die Beamtin beim Verwaltungsgericht Koblenz kein Gehör. Ein Dienstunfall setze einen Zusammenhang zwischen beruflicher Tätigkeit und Schaden voraus. Das allmorgendliche Duschen diene der allgemeinen Körperpflege. Zu Hause hätte die Beamtin auch geduscht. Ein gepflegtes äußeres Erscheinungsbild gehöre ohnehin zu den Mindestanforderungen des Beamtendienstes und sei nicht lehrgangsspezifisch. Eine andere Sichtweise sei allenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Beamtin in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht worden wäre und sich dort ständig dienstbereit hätte halten müssen. Das Duschen nach schweißtreibendem Dienstsport oder nach der Arbeit an schmutzigen Maschinen könne ebenfalls dienstlich veranlasst sein. So läge der Fall hier nicht.


Münster, 21.02.2008

 


Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Versicherungsrecht

 

 

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