Geisterfahrer ist für posttraumatische Belastungsstörung des Unfall aufnehmenden Polizeibeamten nicht verantwortlich

Ein Geisterfahrer ist für eine posttraumatische Belastungsstörung eines Unfall aufnehmenden Polizisten nur beschränkt einstandspflichtig. Nur unter engen Voraussetzungen schuldet er Schadensersatz (BGH Urt. v. 22.05.2007 – VI ZR 17/06 -).

Ein Geisterfahrer befuhr die Autobahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Er stieß frontal mit einem entgegenkommenden Pkw zusammen. In dem Pkw befand sich eine vierköpfige Familie. Beide Fahrzeuge fingen Feuer und brannten völlig aus. Sämtliche Insassen verbrannten.

Ein Polizeibeamter befand sich auf dem Heimweg vom Nachtdienst. Als er sich der Unfallstelle näherte, geriet er bei dem Versuch, den Unfallfahrzeugen auszuweichen, gegen die Leitplanke. Dabei zog er sich ein Schleudertrauma zu. Die Behandlungskosten hierfür übernahm der Kfz-Versicherer des Geisterfahrers.

Der Polizeibeamte machte jedoch weiter geltend, der Anblick der dem Tode geweihten Familie und die eigene Ohnmacht und Hilflosigkeit habe bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung ausgelöst. Für die hierdurch verursachten Krankheitskosten und die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit wollte der Kfz-Versicherer nicht aufkommen.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes zu Recht. Die deutsche Rechtsprechung ist bei der Einordnung von psychisch vermittelten Störungen als Gesundheitsbeeinträchtigung – im europäischen Vergleich – außerordentlich zurückhaltend. Eine posttraumatische Belastungsstörung ist keine unmittelbare Folgewirkung einer körperlichen Verletzung, sondern in erster Linie eine psychische Reaktion auf ein Unfallgeschehen. Eine Haftung des Geisterfahrers aus unerlaubter Handlung setzt indes eine Körperverletzung voraus. Die Gerichte gehen deshalb regelmäßig nur dann von einer Haftung aus, wenn die psychische Reaktion sich selbst als eine Gesundheitsbeschädigung darstellt. Tritt die psychische Reaktion nur anlässlich des Unfalles auf (Unfallerlebnis) besteht kein haftungsrechtlich relevanter Ursachenzusammenhang zwischen Schaden und Unfallereignis. Lediglich dann, wenn sich die psychische Reaktion als unmittelbare Folge des Unfallereignisses darstellt, kann eine Haftung angenommen werden. Offensichtlich unangemessene Erlebnisverarbeitungen muss sich der Schädiger nicht zurechnen lassen.

Der Polizeibeamte hatte geltend gemacht, bei ihm liege eine psychisch vermittelte Schädigung vor, da er mit ansehen musste, wie die Insassen der Unfallfahrzeuge verbrannten, ohne helfend eingreifen zu können. Nach Auffassung der Bundesrichter liegt hierin noch kein haftungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden. Der Polizeibeamte habe nicht infolge einer psychischen Schädigung eine schwere Gesundheitsstörung erlitten. Dies sei allenfalls dann anzunehmen, wenn der Schädiger dem Geschädigten die Rolle eines unmittelbaren Unfallbeteiligten aufgezwungen hätte und dieser das Unfallgeschehen psychisch nicht verkraften könnte. Dies sei hier jedoch schon deshalb nicht der Fall, da der Polizeibeamte am eigentlichen Unfallgeschehen nicht beteiligt war. Die Kollision selbst habe er nicht wahrgenommen, sondern lediglich deren Brandfolgen. Die Vorinstanz hatte sogar ausgeführt, es könne nicht von einer Gesundheitsschädigung ausgegangen werden, da die Wahrnehmung von Unfällen – selbst schrecklichster Natur – zum allgemeinen Berufsrisiko des Polizeibeamten gehörten. Schon daher sei der Geisterfahrer nicht für die posttraumatische Belastungsstörung des Polizeibeamten verantwortlich zu machen.

Im Ergebnis ging der Polizeibeamte leer aus.


Münster, 19.07.2007

 


Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Versicherungsrecht, Master of Insurance Law

 

 

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