Arzthaftung – unerforschte medizinische Behandlungsmethode nicht unweigerlich Behandlungsfehler

Unerforschte medizinische Behandlungsmethoden – hier eine computergestützte Operation durch einen so genannten Robodoc – stellen sich nicht unweigerlich als Behandlungsfehler dar. So entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13.06.2006 (-VI Za 323/04-).

Die Patientin ließ im Jahr 1995 eine computergestützte Implantation einer Prothese des Hüftgelenkes durchführen. Dabei wurde der nervus ischiarius geschädigt. Die Patientin leidet seitdem unter Beeinträchtigungen der Bein- und Fußfunktion. Computergestützte Operationen fanden seit dem Jahre 1992 statt. Im Jahr 1995 waren noch keine repräsentativen wissenschaftlichen Studien für diese Operationsmethode vorhanden. Die Patientin sah sich im Nachgang als Versuchskaninchen. Das Verfahren sei im Zeitpunkt der Operation noch experimentell gewesen.

Der Bundesgerichtshof hat einen Behandlungsfehler und eine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht im Ergebnis verneint. Die Wahl der Behandlungsmethode sei Sache des Arztes. Zwar hätten erprobte Operationsmethoden einen gewissen Plausibilitätsvorschuss, letztlich stehe dem Arzt jedoch ein Beurteilungsspielraum zu, welche Methode angewandt werden solle. Von den anerkannten Operationsmethoden könne er abweichen, wenn er nach gewissenhaftem Bedenken zu dem Entschluss gekommen ist, einer besonderen Methode folgen zu müssen. Medizinische Erkenntnisse seien im ständigen Fortschritt begriffen, und erforderten einen beherrschten Wagemut der Ärzte. Die lex artis ließe sich nicht auf einem einmal erreichten Stand festhalten. Deshalb müsse der Arzt nicht immer den sichersten therapeutischen Weg wählen. Das Patienteninteresse sei in erster Linie auf Befreiung von der Krankheit, nicht auf größtmögliche Sicherheit ausgerichtet.

Zwar müsse der Arzt bei neuen Behandlungsmethoden über Vor- und Nachteile aufklären und hinsichtlich der neuen Methoden auch darauf hinweisen, dass unbekannte Risiken derzeit nicht ausgeschlossen werden können, allerdings sei hier eine mangelnde Aufklärung nicht ursächlich für die eingetretenen Schäden geworden. Die Ärzte hatten nämlich die Patientin darüber aufgeklärt, dass bei einer Hüftoperation eine Nervenschädigung eintreten kann – und zwar unabhängig davon, ob sie nach der herkömmlichen oder der computergestützten Methode erfolgt. Die Patientin war über die sich später realisierende Gefahr aufgeklärt. Deshalb sah der Bundesgerichtshof im Ergebnis keinen Raum für eine Haftung des Arztes.


Münster, 29.11.2006

 


Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt

 

 

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