Arzthaftungsrecht: Geburtsschäden nicht immer unvermeidbar
Trotz ständig verbesserter ärztlicher Ausbildungsstandards und ansteigender technischen Möglichkeiten gehen Fachkreise davon aus, dass es bei einer gleichbleibenden Rate von geburtsgeschädigten Kindern von rund 2 % aller Geborenen bleiben werde. Ca. 20 bis 25 % dieser Geburtsschäden sind unter Beachtung fachärztlicher Standards vermeidbar. Häufigste Art des Geburtsschadens ist der Hirnschäden, verursacht durch Sauerstoffmangel, der die Vernichtung von Hirngewebe nach sich zieht, sowie Verletzungen durch traumatisierende Eingriffe (Schädelfrakturen bei vaginaloperativen Entbindungen, innere Wendungen etc.). Kommt es zu einer Unterversorgung mit Sauerstoff ist schnellstes Handeln durch die Gynäkologen geboten.
Fehlerquellen auf Behandlungsseite können sein:
- Unterlassen von vorgeburtlich zwingend gebotenen Routinetests
- falsche Auswertung der Cardiotokogramme (CTG = Herz-/Wehenschreiber)
- oder der Mikroblutanalysen
- manuell-technische Fehler in der Geburtsphase.
Werden unmittelbar nach der Geburt schlechte Apgar-Werte im Zusammenhang mit mangelhafter Atemtätigkeit und Blutdruckabfall oder Neugeborenenkrämpfe mit anhaltender Atemunfähigkeit festgestellt, spricht vieles für einen Geburtsschaden.
Ob es sich jedoch um einen Arzthaftungsfall handelt, ist zunächst unter Hinzuziehung von Sachverständigen zu klären. Nicht jeder Geburtsschaden ist auf einen Fehler des Arztes zurückzuführen. Vermeidbar ist ein Geburtsschaden immer dann, wenn Ärzte auf reaktionspflichtige Befunde nicht oder zu spät handeln. Wertet der behandelnde Gynäkologe ein Cardiotokogramm (CTG) nicht aus oder interpretiert er CTG-Anomalien fehl, wird man ihn dies vorhalten müssen. Die Ursachen für eine Sauerstoffverknappung des Kindes im Uterus sind jedoch vielfältig. Nabelschnurumschlingungen schicksalhafter Art sind einem Arzt wohl kaum zurechenbar.
Um die Ursache eines Hirn- oder Geburtsschadens zu klären, gibt es grundsätzlich drei Möglichkeiten:
- Einschaltung der Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen
- Einschaltung der Gutachterkommission der Ärztekammer
- gerichtliches Beweissicherungsverfahren
Jede der drei Möglichkeiten hat ihre Vor- und Nachteile. Sie unterscheiden sich maßgeblich in ihren Voraussetzungen und Folgen (Verjährungsunterbrechung, Kosten, Dauer etc.). Die Eltern müssen also sorgfältig überlegen, welchen Weg sie hier einschlagen, um einen Haftungsprozess vorzubereiten.
Münster, 18.01.2008
Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Versicherungsrecht
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