Die Zulässigkeit eines Wintergartens bei Reihenhäusern und Doppelhaushälften

Ein Wintergarten vergrößert auf angenehme Weise den Wohnraum. Viele Eigenheimbesitzer haben daher den Wunsch, die Wohnqualität und auch den Wert ihres Hauses durch einen Wintergarten zu erhöhen. Soll der Anbau an ein Reihenhaus oder an eine Doppelhaushälfte erfolgen, ergeben sich aber häufig Konflikte mit dem Nachbarn, der den Anbau als störend und häufig auch als erdrückend wahrnimmt. Bei der Prüfung der baurechtlichen Zulässigkeit eines derartigen Vorhabens haben die zuständigen Baubehören somit sowohl die Interessen des Bauherrn als auch diejenigen des Nachbarn zu berücksichtigen.
Soll das Vorhaben im beplanten Innenbereich verwirklicht werden, sind die Vorgaben des Bebauungsplanes maßgebend. Sind dort Wintergärten ausdrücklich zugelassen worden, muss nur noch geprüft werden, ob sich das konkrete Vorhaben in den Grenzen bewegt, die durch den Bebbauungsplan gezogen werden. Werden in dem Bebauungsplan keine ausdrücklichen Vorgaben im Hinblick auf Wintergärten gemacht, müssen die allgemein festgelegten Baugrenzen und Baulinien beachtet werden. Lassen diese die vom Bauherrn geplante Bebauung nicht zu, kann eine Befreiung von diesen Vorgaben beantragt werden. Eine derartige Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes ist nach dem Gesetz generell dann zulässig, wenn


Hier muss jeder Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände sorgfältig geprüft werden.
Die Rechtsprechung macht insoweit keine generellen, auf alle Fälle zutreffenden konkreten Vorgaben. Anerkannt ist allerdings, dass sich der Nachbar nicht auf die Einhaltung der durch das Bauordnungsrecht festgelegten Abstandsflächen berufen kann. Zwischen Reihenhäusern und an der Grundstücksgrenze von Doppelhaushälften sind in der Regel nämlich keine Abstandsflächen einzuhalten, da eine geschlossene Bauweise vorliegt.
Ferner gilt im Verhältnis der Nachbarn das Gebot der Rücksichtnahme. Dieses schließt die Errichtung eines Wintergartens nicht generell aus. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung der Einzelfall zu betrachten und zu bewerten. Wenn allerdings von dem geplanten Wintergarten eine Riegelwirkung oder ein „Einmauerungseffekt“ ausgeht, kann das Gebot der Rücksichtnahme verletzt sein.
Im unbeplanten Innenbereich –wenn also kein Bebauungsplan vorhanden ist- ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich ein Wintergarten in die vorhandene Bebauung einfügt. Dabei gelten dann im Ergebnis die gleichen –bereits beschriebenen- Grundsätze wie in den Bereichen, für die ein Bebauungsplan besteht, der aber nicht ausdrücklich die Errichtung von Wintergärten für zulässig erklärt.
Ob der Anbau eines Wintergartens an ein Reihenhaus oder an ein Doppelhaus zulässig ist, kann daher nicht generell mit ja oder nein beantwortet werden. Es kommt somit darauf an, die konkrete bauliche Situation sorgfältig zu ermitteln, um dann eine tragfähige Argumentation zu entwickeln.


Münster, 21.09.2011

 


Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

 

 

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