Der Kauf eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstücks bedarf einer Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Ist der Käufer des Grundstückes ein Nichtlandwirt prüft die Behörde, ob ein Landwirt die Fläche dringend benötigt, um die Gesamtfläche seines Betriebes aufzustocken. Ist dies der Fall, verweigert die zuständige Behörde die grundstücksverkehrsrechtliche Genehmigung.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat nun in einer Entscheidung vom 29.03.2011 die Frage beantworten müssen, ob die Genehmigung auch dann verweigert werden kann, wenn der Betreiber einer Pferdepension ein Interesse an dem Erwerb der Fläche geltend macht. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der Betrieb einer Pferdepension bei Anwendung von baurechtlichen Vorschriften durchaus als landwirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden kann. Das Oberlandesgericht stellt aber fest, dass im Rahmen des Grundstücksverkehrsgesetzes eine Pferdepension nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb gleichgestellt ist. Ein dringender Flächenbedarf kann von einer Pferdepension somit nicht geltend gemacht werden. Allein in der Zurverfügungstellung der Unterbringungsmöglichkeit für Pensionspferde liege keine Landwirtschaft im Sinne des Grundstücksverkehrsgesetzes. Der Käufer hatte somit Anspruch auf Erteilung der beantragten grundstücksverkehrsrechtlichen Genehmigung.
Münster, 28.09.2011
Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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