Der Kauf eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Nichtlandwirt bereitet der Rechtssprechung immer wieder Probleme. Ein derartiger Kaufvertrag muss nämlich von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Die Genehmigung wird regelmäßig dann verweigert, wenn ein Landwirt geltend macht, er müsse dringend die Flächen seines landwirtschaftlichen Betriebes aufstocken. Ob und inwieweit die Behörde überprüfen muss, dass objektiv ein derartiger Bedarf an weiteren landwirtschaftlichen Flächen bei dem Landwirt besteht, ist in der Rechtssprechung noch nicht abschließend geklärt.
So hat die Rechtssprechung entschieden, dass es für ein dringendes Aufstockungsinteresse eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht erforderlich sei, dass der Landwirt gerade auf die in Rede stehende Fläche für seinen Betrieb angewiesen ist. Es reiche pauschal aus, wenn ein Aufstockungsbedarf generell bestehe. Dieser wird vielfach schon dann angenommen, wenn durch den Erwerb weiterer landwirtschaftlicher Grundstücke der Anteil der von dem Landwirt bewirtschafteten Eigentumsflächen steigt. Maßgebend sind somit auch die langfristigen Planungen des Landwirtes.
Nunmehr hat das Oberlandesgericht Stuttgart allerdings in einer Entscheidung vom 29.03.2011 die Auffassung vertreten, dass ein allgemein anzunehmender Grundstücksbedarf bei landwirtschaftlichen Betrieben nicht genüge, um ein Erwerbsinteresse von Landwirten zu begründen, dass dem Interesse des Käufers an einem Erwerb des in Rede stehenden Grundstücks vorgehe. Vielmehr sei eine konkrete nachteilige Auswirkung auf einen bestehenden Betrieb erforderlich, wie sie bei einem dringenden Aufstockungsbedarf eines landwirtschaftlichen Betriebes, der durch den Verkauf vereitelt würde, bestünde.
Ein derartiges besonderes Aufstockungsinteresse hat das Oberlandesgericht Stuttgart unter Hinweis auf den Umstand, dass die in Rede stehende Fläche 70 km von dem Betriebssitz des Landwirts entfernt liege, verneint. Auch der Hinweis das der interessierte Landwirt einen leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betrieb vor Ort noch gründen wolle, hat dem Oberlandesgericht nicht ausgereicht, um ein dringendes Aufstockungsinteresse zu bejahen.
Der Flächenbedarf eines Landwirts steht somit der Erteilung einer grundstücksverkehrsrechtlichen Genehmigung zu Gunsten eines Nichtlandwirtes nicht in jedem Fall entgegen.
Münster, 28.09.2011
Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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