Molkerei-Genossenschaften drohen Strafgelder gegen Mitglieder an, die ihren Milcherzeugungsbetrieb in eine Gesellschaft eingebracht haben, wenn diese Gesellschaft nicht mehr an die Genossenschaft Milch liefert.
Wegen der stark gestiegenen Nachfrage nach Milch auf dem Weltmarkt hat nun auch ein Wettbewerb der Molkereien um die Erzeuger eingesetzt. Ein kurzfristiger Wechsel von einer Genossenschafts-Molkerei ist jedoch in der Regel nicht möglich, da die Satzungen der meisten Genossenschaften eine Verpflichtung vorsehen, sämtliche im Betrieb des Mitglieds erzeugte Milch an die Genossenschaft abzuliefern, und die Mitgliedschaft nur mit einer Frist von zwei Geschäftsjahren gekündigt werden kann. Da jedoch keine bestimmte Mindest-Liefermengen zugesichert werden, steht es Mitgliedern der Genossenschaft frei, die Milcherzeugung aufzugeben und vor Ablauf der Kündigungsfrist keinerlei Milch mehr an die Genossenschaft zu liefern.
Streit entsteht häufig, wenn der Landwirt seinen Betrieb in eine Gesellschaft einbringt oder verpachtet. Weil der Betrieb dann von der Gesellschaft oder dem Pächter bewirtschaftet wird, erzeugt der bisherige Bewirtschafter des Betriebes keine Milch mehr in „seinem“ Betrieb. Er bleibt zwar Mitglied der Genossenschaft, bis er aufgrund einer ordentlichen Kündigung ausscheidet, braucht aber keine Milch mehr an die Genossenschaft zu liefern, sofern die Satzung der Genossenschaft keine sogenannte Nachfolgeklausel enthält. Der neue Bewirtschafter des Betriebes kann auf jeden Fall die im Betrieb erzeugte Milch an einen anderen Abnehmer liefern.
Da es grundsätzlich in der unternehmerischen Dispositionsfreiheit eines Landwirts steht, ob und wie er seinen Betrieb bewirtschaftet, liegt in der Einbringung des Betriebes in eine Gesellschaft, die an einen anderen Abnehmer liefert, grundsätzlich keine Verletzung der Satzungsbestimmungen, so dass auch keine Strafgelder wegen Verletzung der Lieferpflicht festgesetzt werden können (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 28.10.1997 – 14 U 134/96; Urt. v. 06.10.1992 – 8 U 275/91 für den Fall der Verpachtung eines Betriebes). Da jedoch in letzter Zeit sehr viele Fälle dieser Art aufgetreten sind, wird seitens der Molkereigenossenschaften häufig nun doch gegen die betroffenen Mitglieder ein Verbandsdisziplinarverfahren eingeleitet und die Festsetzung von Strafgeldern angedroht.
Die Rechtslage ist insoweit nicht abschließend geklärt, da es nur sehr wenige Gerichtsentscheidungen gibt und insbesondere eine höchstrichterliche Grundsatzentscheidung des BGH bislang nicht ergangen ist. Unseres Erachtens sprechen jedoch die überwiegenden Gründe dafür, dass Mitgliedern einer Genossenschaft keine Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind, wenn sie ihren Betrieb in eine Gesellschaft eingebracht haben und die Gesellschaft an einen anderen Abnehmer liefert. Allerdings darf es sich bei der Einbringung in die Gesellschaft nicht um ein offenkundiges Scheingeschäft handeln, das nur zu dem Zweck eingegangen wurde, um die Lieferpflicht gegenüber der Genossenschaft zu unterlaufen.
Die Mitgliedschaft eines Landwirts bei der Genossenschaft bleibt von der Einbringung seines Betriebes in die Gesellschaft unberührt. Das Mitglied scheidet erst zu dem Zeitpunkt aus, zu dem seine ordentliche Kündigung wirksam wird. Bis dahin bleibt er vollwertiges Mitglied der Genossenschaft mit allen Rechten und Pflichten. Soweit Genossenschaften Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte der betroffenen Mitglieder nicht erfüllen, z.B. keine Einladungen mehr zu Mitglieder- oder Vertreterversammlungen zusenden, handeln sie daher rechtswidrig. Entsprechende Beschlüsse der Mitglieder- oder Vertreterversammlung können von Mitgliedern, die zu Unrecht nicht geladen wurden oder denen der Zutritt verweigert wurde, angefochten werden.
Der umgekehrte Fall – wenn nämlich eine Gesellschaft Mitglied der Genossenschaft ist – bereitet weniger Probleme: Die Gesellschafter können jederzeit eine Auflösung der Gesellschaft beschließen und die eingebrachten Betriebe selbst bewirtschaften, ohne insoweit einer Lieferpflicht gegenüber der Genossenschaft zu unterliegen. Die Gesellschaft scheidet gem. § 77a Genossenschaftsgesetz zum Ende des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung erfolgte, kraft Gesetzes aus der Genossenschaft aus. Spätestens ab dann kann sie keine Pflichten mehr verletzen, so dass auch keine Strafgelder mehr festgesetzt werden können.
Münster, 19.12.2007
Dr. Dirk Schuhmacher, Rechtsanwalt
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