Zwei Mütter streiten für die gemeinsame Elternschaft

Das Adoptionsrecht erlaubt nur Ehepaaren die gemeinsame Adoption - Kanzlei Meisterernst Düsing Manstetten legt Verfassungsbeschwerde ein.


Darf ein lesbisch lebendes Paar in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gemeinsam ein Kind adoptieren? Nein, sagen deutsche Gerichte und verweisen auf ein Europäisches Übereinkommen aus dem Jahr 1967. Außerhalb der Ehe könne nur eine Einzelperson ein Kind adoptieren.
„Das ist verfassungswidrig“, sagt Dr. Rita Coenen, Rechtsanwältin in der münsterschen Kanzlei Meisterernst Düsing Manstetten und hat gegen die Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaften im Adoptionsrecht jetzt Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt.

Zuvor war der Fall des von ihr vertretenen Paares durch alle Instanzen gegangen. Eine der beiden Frauen hatte im Jahr 2004 ein Kind adoptiert, der Antrag ihrer Partnerin auf Annahme des Kindes wurde 2008 vom Amtsgericht Münster abgewiesen. Die Begründung: Eine gemeinsame Adoption sei nur Ehepartnern erlaubt. Annehmen könne die Frau nur ein leibliches Kind ihrer Partnerin, nicht aber ein adoptiertes. Das Oberlandesgericht Hamm ging in seiner Ablehnung noch einen Schritt weiter und argumentierte, ein Kind solle in einer „lebenstüchtigen Familie“ mit einer männlichen und weiblichen Bezugsperson aufwachsen.

„Diese Argumentation widerspricht der gesellschaftlichen Realität, wissenschaftlichen Studien und geltendem Recht“, so Rita Coenen. Dass Kinder in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung weder Schaden nehmen noch homosexuell werden, sei hinlänglich belegt. „Die Rechtsprechnung ist in diesem Punkt nicht mehr zeitgemäß“, so die Anwältin. „Das Familienbild hat sich gewandelt.“ Zudem gebiete das Verfassungsrecht die volle rechtliche Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe. Warum also nicht auch im Adoptionsrecht?

Gestützt wird die Verfassungsbeschwerde von einem Gutachten der Wissenschaflichen Dienste des Bundestages vom 17. Februar 2010. Auch der Lesben- und Schwulenverband Deutschlands stützt die Beschwerde mit einer Stellungnahme des Bundesanwalts beim Bundesgerichtshof a.D. Manfred Bruns.
Wann das Bundesverfassungsgericht sich mit dem Fall befassen wird, ist noch offen.

Das Kind, um das es geht, ist inzwischen zehn Jahre alt. Dass es zwei Mütter hat, ist in seinem Alltag längst selbstverständlich.


Münster, 22.04.2010

 


Dr. Rita Coenen, Rechtanwältin,
Fachanwältin für Familien- und Sozialrecht

 

 

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