Vor einem Jahr trat die Reform des neuen Unterhaltsrechts in Kraft. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof in seinem ersten Urteil zum neuen Unterhaltsrecht vom 18.03.2009 - XII ZR 74/08 - klargestellt, dass geschiedene Frauen, die ein gemeinsames Kind betreuen, nach einer Ehescheidung künftig deutlich schneller wieder einen Vollzeitjob annehmen müssen. Der Betreuungsunterhalt kann danach möglicherweise schon im Grundschulalter entfallen, wenn ausreichende Betreuungsmöglichkeiten bestehen. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalles.
In dem zu entscheidenden Fall waren die Eheleute seit Januar 2000 verheiratet und lebten seit September 2003 getrennt voneinander. Die Ehescheidung wurde im April 2006 rechtskräftig. Der im November 2001 geborene gemeinsame Sohn wird seit der Trennung von der Ehefrau betreut. Zunächst besuchte der Sohn eine Kindertagesstätte mit Nachmittagsbetreuung, seit September 2007 geht dieser zur Schule und wird im Anschluss bis 16:00 Uhr in einem Hort betreut. Die Ehefrau, eine verbeamtete Studienrätin, ist seit August 2002 wieder Teilzeit erwerbstätig.
In erster Instanz wurde der Ehemann für die Zeit ab Januar 2008 zur Zahlung eines nachehelichen Betreuungs- und Aufstockungsunterhaltes in Höhe von monatlich 837,00 € verurteilt. Die Berufung des Ehemannes, mit der eine Herabsetzung des monatlichen Unterhaltes und eine zeitliche Befristung der Unterhaltszahlung gefordert wurde, ist zurückgewiesen worden.
Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision hin die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof aus, dass mit dem neuen Unterhaltsrecht für die Zeit ab Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes dem betreuenden Elternteil ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nur noch aus Billigkeitsgründen zusteht. Es sei damit vorrangig zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Betreuung des Kindes anderweitig sichergestellt ist, denn mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhaltes für Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres habe der Gesetzgeber den Vorrang der persönlichen Betreuung durch die Eltern gegenüber einer anderen kindgerechten Betreuung aufgegeben.
In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof der Rechtsprechung und Literatur, die trotz der Neuregelung seit dem 01. Januar 2008 an das so genannte frühere Altersphasenmodel festhalten und eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltes allein vom Kindesalter abhängig machen, im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers, eine Absage erteilt. Das Altersphasenmodel sah vor, dass eine Mutter bis zum 8. Lebensjahr der Kinder ganz zu Hause bleiben konnte, bis zum 15. Lebensjahr lediglich einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen musste.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung allerdings ausdrücklich betont, dass auch wenn die Betreuung des Kindes sichergestellt ist, einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils auch andere Gründe entgegenstehen können. So sei zu prüfen, ob noch verbleibende Betreuungsanteil neben der Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führt. Kinder benötigen auch nach der Fremdbetreuung die Versorgung und Betreuung durch den Elternteil. Auch müssen der Haushalt und anderweitige Besorgungen erledigt werden. Eine nicht unerhebliche zusätzliche Arbeitsbelastung fällt an, die unter Umständen neben einer Vollerwerbstätigkeit schlichtweg nicht zu bewältigen ist.
Der Bundesgerichtshof war der Auffassung, dass die gesetzlichen Vorgaben des neuen Unterhaltsrechts in dem zu entscheidenden Fall nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Das Berufungsgericht habe bei der Bemessung der Erwerbspflicht der Mutter vorrangig auf das Alter des Kindes abgestellt und nicht die Betreuungszeiten bis 16:00 Uhr hinreichend berücksichtigt. Es hätte festgestellt werden müssen, ob die Ehefrau als Lehrerin im Falle einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit über die Betreuungszeit hinaus arbeiten muss. Sofern dieser Punkt zu verneinen ist, sei zu erwägen, ob gegebenenfalls aufgrund der besonderen überobligationsmäßigen Belastung eine Vollzeiterwerbstätigkeit nicht abverlangt werden kann.
Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes steht nunmehr fest, dass das Altersphasenmodel endgültig passé ist. Geschiedene Mütter müssen sich darauf einstellen, dass der Unterhalt früher als bisher gekürzt wird, außer sie belegen präzise, dass sie nicht arbeiten können, obwohl sie ihre Kinder anderweitig betreuen lassen können.
Münster, 22.01.2010
Dr. Rita Coenen, Rechtanwältin,
Fachanwältin für Familien- und Sozialrecht
Kindesunterhalt
Düsseldorfer Tabelle
(01.01.2011)
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