Vorzeitiger Zugewinnausgleich spart Schenkungsteuer

Bekanntlich entsteht am Ende des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft ein Zugewinnausgleichsanspruch desjenigen Ehegatten, der während der Ehe weniger an Vermögen hinzugewonnen hat, als der Ehepartner.

Dieser Zugewinnausgleich ist steuerfrei. Insbesondere fällt keine Schenkungsteuer an. Endet die Ehe durch Erbfall, fällt in diesem Umfang auch keine Erbschaftssteuer an.

Die Zugewinngemeinschaft kann jedoch nicht nur durch Scheidung oder durch Erbfall enden, sondern auch durch Ehevertrag. Durch Ehevertrag kann die Zugewinngemeinschaft aufgehoben werden. Zu diesem Zeitpunkt entsteht der Zugewinnausgleichsanspruch, der dann schenkungsteuerfrei ist. Wenn gleich anschließend die Ehegatten wiederum neu einen Ehevertrag abschließen, mit dem sie den Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbaren, ist dies unschädlich.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12.07.2005, Az. II R 29/02, die Rechtmäßigkeit eines solchen Vorgehens entschieden. Insbesondere hat der Bundesfinanzhof auch entschieden, dass die Beendigung des gesetzlichen Güterstandes durch Ehevertrag und seine anschließende Neubegründung nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist.

Wenn daher während der Ehe hohe Zugewinnausgleichsforderungen eines Ehepartners entstanden sind, ist es ohne weiteres möglich, dem Ehepartner dieses Vermögen schon während der Ehe steuerfrei zukommen zu lassen, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft vorübergehend aufgehoben wird.


Münster, 30.11.2005

 


Mechtild Düsing, Rechtsanwältin und Notarin

 

 

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