Unterhaltsverzicht im Ehevertrag kann unwirksam sein!

Ein Ehevertrag, der den Verzicht beider Ehegatten auf nachehelichen Unterhalt vorsieht, ist u.U. sittenwidrig und damit nichtig.

Mit Urteil vom 11.02.2004 (Az. XII ZR 265/02) traf der BGH eine Grundsatzentscheidung über die Wirksamkeit eines während der Ehezeit geschlossenen notariellen Ehevertrages. Die Ehefrau forderte im Verfahren nachehelichen Unterhalt von ihrem geschiedenen Ehemann, obwohl die Ehegatten während ihrer Ehe vertraglich wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichtet hatten mit Ausnahme des Unterhalts der Ehefrau wegen Kinderbetreuung.

Der Bundesgerichtshof hat betont, dass es den Ehegatten grundsätzlich freistehe, die gesetzlichen Vorgaben über den Zugewinn, den Versorgungsausgleich sowie des nachehelichen Unterhalts ehevertraglich auszuschließen. Allerdings dürfe der Schutzzweck dieser gesetzlichen Regelungen nicht beliebig unterlaufen werden.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs steht es den Eheleuten zwar grundsätzlich zu, auch die rechtlichen Regeln ihrer Ehe frei zu vereinbaren. Eine Grenze sei jedoch dort zu ziehen, wo der Vertrag nicht mehr Ausdruck und Ergebnis einer gleichberechtigten Lebenspartnerschaft sei, sondern eine Überlegenheit des Ehepartners widerspiegele. Dies sei umso eher der Fall, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls in erheblichem Umfang abgedungen werden, ohne dass dieser Nachteil durch anderweitige Vorteile gemildert werde. Zum Kernbereich gehöre in erster Linie der Ehegattenunterhalt wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder und in zweiter Linie der Alters- und Krankheitsunterhalt. Diese Ansprüche hätten bei der Beurteilung Vorrang vor den übrigen Unterhaltsansprüchen, die das Gesetz kennt. Ebenfalls zum besonderen geschützten Kernbereich gehöre der Versorgungsausgleich, also die hälftige Aufteilung der in der Ehe erworbenen Ansprüche auf Altersvorsorge. Der Versorgungsausgleich sei gleichermaßen schützenswert wie der Anspruch auf Altersunterhalt und könne daher nicht uneingeschränkt ausgeschlossen werden. Die Vereinbarung über den Ausschluss einer Vermögensaufteilung (der sog. Zugewinnausgleich), hält der Bundesgerichtshof hingegen „für sich allein für zulässig“, da die Eheleute grundsätzlich den Güterstand der Gütertrennung vereinbaren dürfen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Eheverträge künftig in zwei Schritten zu überprüfen: Zum einen ist zu prüfen, ob ein Ehevertrag wegen der Verletzung des geschützten Kernbereichs sittenwidrig und daher unwirksam ist. Hierbei ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. Dabei müssen sämtliche individuellen Verhältnisse der Eheleute gewürdigt werden, insbesondere also die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und die geplante oder bereits verwirklichte Lebenssituation. Zu berücksichtigen ist somit, ob nur ein Ehegatte Einkommen und/oder Vermögen hat, ob gemeinsame Kinder geplant sind, wer die Kinder betreuen soll, wer seine Erwerbstätigkeit zugunsten der Familie einschränkt oder aufgibt usw. Sollte sich der Ehevertrag als sittenwidrig erweisen, so treten an dessen Stelle die gesetzlichen Regelungen.

Verträge, die zum Zeitpunkt des Abschlusses nicht sittenwidrig waren, sich die Lebensverhältnisse aber nachträglich wesentlich geändert haben, sind zunächst grundsätzlich wirksam. Insofern ist zu prüfen, ob eine Berufung auf den Ausschluss gesetzlicher Scheidungsfolgen angesichts der aktuellen Lebensverhältnisse rechtsmissbräuchlich erscheint und deshalb das Vertrauen des Begünstigten in den Fortbestand des Vertrages nicht mehr schutzwürdig ist. Das kann z.B. der Fall sein, wenn die Ehe als kinderlos geplant war und beide Eheleute voll erwerbstätig bleiben wollten. Kommen dann Kinder und gibt ein Ehegatte für die Betreuung der Kinder seine Erwerbstätigkeit auf, so ergibt sich im Nachhinein eine Konstellation, in der die bei Abschluss des Vertrages vereinbarten Verzichte nunmehr einen Eingriff in den geschützten Kernbereich darstellen können. In einem derartigen Fall ist festzustellen, welche Rechtsfolgen den berechtigen Belangen beider Ehegatten aufgrund der geänderten Situation gerecht wird. Der Vertrag wird also lediglich inhaltlich korrigiert, soweit er eine unangemessene Benachteiligung eines Ehepartners beinhaltet.

Die neue Rechtsprechung bietet eine große Chance für all die Ehegatten, die in der Vergangenheit Eheverträge abgeschlossen haben, in denen sie weitgehend auf Rechte verzichtet haben. Im Fall der Ehescheidung besteht die Möglichkeit, Ansprüche einzuklagen mit Hinweis auf die Sittenwidrigkeit und Unwirksamkeit des Ehevertrages bzw. auf die Notwendigkeit, unangemessen gewordene Klauseln zu korrigieren. Um derartige streitige Auseinandersetzungen von vornherein auszuschließen, gilt nach wie vor der Rat, Eheverträge nur nach sorgfältiger Prüfung und Beratung zu unterzeichnen. Wer sich bedenkenlos einer benachteiligenden vertraglichen Regelung unterwirft, darf nicht darauf hoffen, dass diese im Nachhinein für ungültig erklärt wird. Aber auch bereits bestehende Eheverträge sollten von einem Rechtsanwalt auf ihre Wirksamkeit nach der neuen Rechtsprechung des BGH überprüft werden, damit diese gegebenenfalls nachträglich angepasst werden können.


Münster, 17.10.2005

 


Rita Coenen, Rechtsanwältin

 

 

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