Das Bundesverfassungsgericht begrenzt die Unterhaltspflicht von Kindern

Die Unterhaltsverpflichtung erwachsener Kinder gegenüber ihren Eltern gilt nur eingeschränkt. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 07.06.2005 (1 BvR 1508/96). Damit war die Verfassungsbeschwerde einer Frau erfolgreich, die vom Sozialamt der Stadt Bochum zur Zahlung von 63.000 € Unterhalt für ihre pflegebedürftige Mutter herangezogen worden war.

Das Landgericht Duisburg hatte die Tochter nach dem Tod der Mutter verpflichtet, die Pflegekosten zurückzuzahlen. Zu diesem Zweck musste sie das Angebot der Stadt Bochum über ein zinsloses Darlehen annehmen. Außerdem wurde die Tochter verurteilt, zur Sicherung des Darlehens eine Grundschuld auf ihren Eigentumsanteil an einem Vierfamilienhaus zu bestellen. Die Tochter verfügte nur über ein geringes Einkommen und betrachtete die Immobilie als ihre Alterssicherung.

Das Bundesverfassungsgericht hat das Urteil des Landgerichts Duisburg scharf kritisiert: Wenn die Unterhaltspflicht nur dadurch hergestellt werden könne, dass die Tochter ein Darlehen aufnehmen muss, so könnten sich die zuständigen Behörden über solch eine Konstruktion künftig von jeder Verpflichtung befreien, Sozialleistungen zu gewähren. Im Übrigen werde mit einer derartigen Unterhaltsverpflichtung die im Grundgesetz geschützte allgemeine Handlungsfreiheit der Tochter verletzt. Dies entbehre „jeder Rechtsgrundlage“.

Schließlich betonte das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil, dass der Anspruch der Eltern auf Unterhalt im Gesetz wesentlich schwächer aufgeprägt sei als umgekehrt der Anspruch der Kinder gegenüber ihren Eltern. Bei der Pflicht zur Zahlung von Elternunterhalt sei zu berücksichtigen, dass Kinder längst eigene Familien gegründet haben, sich Unterhaltsansprüchen ihrer eigenen Kinder und Ehegatten ausgesetzt sehen, sowie für sich selbst und für die eigene Altersabsicherung Sorge zu tragen haben. Dieser Mehrfachbelastung habe der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er die Unterhaltspflicht erwachsener Kinder gegenüber den Eltern schwach ausgestaltet habe. Erst wenn der eigene angemessene Lebensunterhalt des Kindes gesichert sei, könne es zu Elternunterhalt herangezogen werden. Im vorliegenden Fall sei aber der angemessene Lebensunterhalt der Tochter gerade nicht gesichert gewesen.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass Kinder gegenüber ihren Eltern zwar nicht vollständig aus der Verantwortung entlassen sind, sich ihre Verpflichtung aber in engen Grenzen hält. Insofern schafft das Urteil weitere Klarheit bei der Beurteilung der Unterhaltspflichten gegenüber der Elterngeneration. Kinder werden für den Unterhalt ihrer Eltern, wenn diese Sozialleistungen erhalten, jedenfalls dann nicht aus ihrem Vermögen aufzukommen haben, wenn der eigene angemessene Unterhalt (derzeit 1.400 € für Alleinstehende) nicht gesichert ist.
Zur Frage, ob und in welchem Umfang Kinder, denen ein Einkommen zur Verfügung steht, aus dem sie ihren Lebensunterhalt bestreiten können, gegebenenfalls aus ihrem Vermögen zum Unterhalt der Eltern beitragen müssen, hat das Bundesverfassungsgericht nicht Stellung genommen. Hier bleibt die Entwicklung der Rechtsprechung abzuwarten. Betroffene sollten in jedem Fall anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen, damit ihre Interessen, vor allem im Hinblick auf die aktuelle Entwicklung, sachgerecht vertreten werden.


Münster, 20.10.2005

 


Rita Coenen, Rechtsanwältin

 

 

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