Nicht selten verfügen Eheleute während der Ehe über gemeinsame Konten (Giro- oder Sparkonten) oder der Ehegatte hat eine Vollmacht über das Konto des anderen. Wie verhält es sich damit in der Trennungszeit? Zu unterscheiden ist das Verhältnis des Ehepaares zueinander (Innenverhältnis) und das Verhältnis zu der kontoführenden Bank (Außenverhältnis).
Gemeinsame Konten, die Eheleute unterhalten, sind meist sog. Oder-Konten. Das bedeutet, dass die Ehefrau oder der Ehemann jeweils allein verfügungsbefugt über das Konto ist. Die Bank kann und muss also im Außenverhältnis den Anweisungen der Ehefrau oder des Ehemannes Folge leisten.
Diese juristische Konsequenz aus dem Außenverhältnis ist nicht zu unterschätzen. „Plündert“ der Ehepartner das gemeinsame „Oder-Konto“, ist das Geld erst einmal weg. Die Bank handelt insofern völlig korrekt. Derartige Folgen können nur durch die Errichtung eines sog. „Und-Kontos“ abgewendet werden. In diesem Fall darf die Bank nur auf Anweisung beider Eheleute handeln.
Ganz anders wird hingegen das sog. Innenverhältnis zwischen den Eheleuten beurteilt. Die Rechtsprechung vertritt hier die Auffassung, dass dann, wenn eine Trennung bevorsteht oder aber bei bereits vollzogener Trennung, keiner der Ehegatten dem anderen gegenüber befugt ist, mehr als über die Hälfte des Guthabens zu verfügen. Wenn somit einer der Ehegatten von dem gemeinsamen Sparkonto kurz vor seinem Auszug aus der Ehewohnung das gesamte Guthaben „abgeräumt“ hat, dann kann der andere verlangen, dass ihm die Hälfte zurückgezahlt wird.
Nach der Rechtsprechung kann der Anspruch auf Rückzahlung der Hälfte des Guthabens aus dem gemeinsamen Konto auch dann geltend gemacht werden, wenn der andere ursprünglich den gesamten Betrag auf das Konto eingezahlt hat.
Anders sieht es aus, wenn nur ein Ehegatte Konteninhaber ist, sie bzw. er aber dem anderen Vollmacht über das Konto eingeräumt hat.
Solange die Vollmacht nicht beschränkt oder zurückgezogen worden ist, darf und muss die Bank selbstverständlich Anweisungen der oder des Bevollmächtigten befolgen. Das Außenverhältnis richtet sich also ganz stark danach, ob die Vollmacht (noch) besteht oder nicht.
Im Innenverhältnis hängt die Beurteilung von den Umständen des Einzelfalles ab. Mit der Trennung erlischt die Vollmacht nicht automatisch. Die Gerichte gehen aber davon aus, dass im Zusammenhang mit der Trennung auch die unbegrenzt erteilte Vollmacht inhaltlich eingeschränkt wird. Der bevollmächtigte Ehegatte darf also nur noch Verfügungen über das Konto vornehmen, von denen sie bzw. er annehmen kann, dass der andere damit einverstanden ist (z. B. Überweisung der Miete der noch gemeinsam genutzten Wohnung). Verfügungen gegen die Interessen des Vollmachtgebers dürfen nicht vorgenommen werden.
Rein vorsorglich sollten daher dem Ehepartner gegenüber eingeräumte Vollmachten rechtzeitig vor der Trennung durch eine Erklärung gegenüber der Bank widerrufen werden.
Münster, 30.11.2005
Kindesunterhalt
Düsseldorfer Tabelle
(01.01.2011)
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