Eine Verweigerung des Umgangs kann zur Schadensersatzpflicht führen (OLG Frankfurt, 29.04.2005 - 1 UF 64/05 -).
In dem zu entscheidenden Fall war dem Kindesvater durch Beschluss das Recht eingeräumt worden, mit seinen beiden Töchtern einen Ferienaufenthalt in Dänemark zu verbringen. Die Kindesmutter hat am Abreisetag die Kinder nicht herausgegeben mit der Begründung, diese wollten nicht mitfahren. Der Kindesvater hat daraufhin die Reise, an der auch seine jetzige Ehefrau teilnehmen sollte, nicht angetreten und von der Kindesmutter als Schadensersatz den vollen Reisepreis verlangt.
Die Gerichte haben dem Kindesvater 50% des Reisepreises als Schadensersatz zuerkannt. Die Kindesmutter hat das Umgangsrecht des Kindesvaters rechtswidrig und schuldhaft verletzt, da sie die Kinder am Reisetag ohne rechtfertigenden Grund nicht herausgegeben hat. Der Einwand der Kindesmutter, die Kinder hätten die Reise nicht antreten wollen, greift nach Auffassung des Gerichts nicht. Die Kindesmutter ist verpflichtet, auf die Kinder derart einzuwirken, dass diese den Umgang in dem geplanten Urlaub ausüben.
Erstattungsfähig sind im vorliegenden Fall aber nur die hälftigen Reisekosten. Der vollständige Ausfall der Reise beruht auch auf der Entscheidung des Kindesvaters, nicht ohne seine Kinder in den Urlaub fahren zu wollen. Er hätte ohne Weiteres den Urlaub allein mit seiner Ehefrau verbringen können. Die erstattungsfähigen Mehraufwendungen sind dadurch entstanden, dass neben zwei Erwachsenen auch die beiden Kinder mitreisen sollten. Der Kindesvater muss sich die Urlaubskosten anrechnen lassen, die dadurch entstanden sind, dass er aufgrund der Umgangsverweigerung den Urlaub vollständig ausfallen ließ.
Entscheidend für die Annahme einer Schadensersatzpflicht ist, dass das Oberlandesgericht die Kindesmutter für verpflichtet hält, auf die Kinder derart einzuwirken, dass diese den Umgang mit dem Kindesvater auch tatsächlich ausüben. Die Gerichte verlangen eine aktive Gestaltung der Umgangskontakte. Daher wird von den Sorgeberechtigten bei Erfüllung ihrer Erziehungsaufgaben verlangt, derart auf das Kind einzuwirken, dass es psychische Widerstände gegen den Umgang mit dem anderen Elternteil abbaut und diesbezüglich eine positive Einstellung gewinnt. Bei Kindern bis zu 10 Jahren geht die Rechtsprechung davon aus, dass dies in der Regel auch gelingt.
Münster, 29.11.2005
Kindesunterhalt
Düsseldorfer Tabelle
(01.01.2010)
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