Durch das „Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts“ vom 15.12.2004, in Kraft seit dem 01.01.2005, erstreckt sich der Versorgungsausgleich jetzt auch auf eingetragene Lebenspartner, deren Lebenspartnerschaft „aufgehoben“ wird.
Mit dem Versorgungsausgleich werden die während der Partnerschaft erworbenen Anwartschaften auf Versorgung wegen Alters-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit unter den Lebenspartnern ausgeglichen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass diese Anwartschaften zumeist das Ergebnis einer gemeinsamen, partnerschaftlichen Lebensleistung sind.
Einzubeziehen in den Versorgungsausgleich sind die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Landesversicherungsanstalten, Bundesknappschaft, Seekasse), beamtenrechtliche Versorgungsansprüche, Betriebsrenten, Zusatzversorgungen, Ansprüche aus privaten Rentenversicherungen („Riester“-Rente) sowie Anwartschaften bei den berufständigen Versorgungen der Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte usw.
Lebensversicherungen sind im Versorgungsausgleich nur zu berücksichtigen, sofern bei deren Vertragsende zwingend eine Rente gezahlt wird. Verträge, die eine einmalige Kapitalzahlung vorsehen oder bei denen der Versicherte ein Wahlrecht zwischen Rente oder Kapitalzahlung hat, fallen nicht unter den Versorgungsausgleich, sondern sind im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen.
Ausgleichspflichtig ist der Lebenspartner, der während der Lebenspartnerschaft insgesamt höhere Versorgungsanrechte erworben hat als der andere Lebenspartner. Dem Berechtigten steht als Ausgleich die Hälfte des Wertunterschiedes zu. Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich wird bei der Aufhebung der Lebenspartnerschaft durchgeführt. Im Aufhebungsurteil wird deshalb bestimmt, ob und in welcher Höhe Anrechte übertragen oder neu begründet werden.
Ist eine Lebenspartnerschaft nach dem 31.12.2004 begründet worden, findet im Fall ihrer Aufhebung ein Versorgungsausgleich automatisch statt.
Die Lebenspartner können den Versorgungsausgleich allerdings –ebenso wie Eheleute– auch durch notariellen Vertrag ausschließen. Dieser Ausschluss ist jedoch unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss die Aufhebung beantragt wird.
Auf Lebenspartnerschaften, die schon vor dem 01.01.2005 begründet worden sind, finden die Vorschriften über den Versorgungsausgleich grundsätzlich keine Anwendung. Diese Lebenspartner können jedoch bis zum 31.12.2005 gegenüber dem für ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht erklären, dass bei einer Aufhebung ihrer Lebenspartnerschaft ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden soll. Die Erklärung muss von beiden Lebenspartnern in notariell beurkundeter Form abgegeben werden.
Notarin Mechthild Düsing und Notar Bernd Meisterernst stehen Ihnen zur Beurkundung einer solchen Erklärung in unserem Haus selbstverständlich gern zur Verfügung.
Münster, 17.10.2005
Kindesunterhalt
Düsseldorfer Tabelle
(01.01.2010)
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