Vorsicht bei Unterhaltszahlungen trotz Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten

Die Weiterzahlung von Betreuungsunterhalt an den geschiedenen Ehepartner trotz Beendigung der Betreuungsbedürftigkeit der gemeinsamen Kinder kann einen Vertrauenstatbestand schaffen, der zur Fortentrichtung der Unterhaltszahlungen verpflichtet (OLG Karlsruhe vom 21.12.2004 – 2 UF 103/04)!

Im zu entscheidenden Fall begehrte der Ehemann den Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der geschiedenen Ehefrau für die Zeit ab April 2000. Er zahlte den Ehegattenunterhalt bis einschließlich März 2000, obwohl die gemeinsamen Kinder bereits seit 1996 aufgrund ihres Alters nicht mehr betreuungsbedürftig waren und damit an sich eine Pflicht der geschiedenen Ehefrau zur Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit einsetzte. Der Familiensenat hat der Klage des Ehemannes nur teilweise stattgegeben.

Zwar sei der Betreuungsunterhalt schon im Jahr 1996 wegen Beendigung der Betreuungsbedürftigkeit der Kinder entfallen. Da der Ehemann aber die Unterhaltszahlungen weiterhin entrichtet hat, habe er einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der es ihm verwehre, sich auf einen Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit seiner geschiedenen Ehefrau zu berufen. Diese Erwerbsobliegenheit setze erst mit Einstellung der Zahlung im März 2000 ein. Ab diesem Zeitpunkt sei der geschiedenen Ehefrau allerdings eine Überlegungs- und Orientierungsphase und eine Zeit der Arbeitssuche zuzubilligen, die bis zu einem Jahr betragen könne. Unterhaltszahlungen könnten damit allenfalls erst nach Ablauf dieser Orientierungsphase eingestellt werden.

Unterhaltspflichtigen ist angesichts dieses Urteils dringend anzuraten, sich den Wegfall der Unterhaltspflicht im Kalender vorsorglich vorzumerken, damit nicht durch die Fortentrichtung des Unterhalts Vertrauenstatbestände geschaffen werden, die zu einer Verlängerung der Unterhaltspflicht führen.

Ob und in welchem Umfang eine Erwerbsobliegenheit trotz Kindesbetreuung besteht, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Die in der Rechtspraxis angewandten Maßstäbe für die Erwerbsobliegenheit von geschiedenen Ehepartnern ergeben eine am Kindesalter orientierte Abstufung der Erwerbsobliegenheit. Der BGH hat bisher regelmäßig eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils verneint bei Betreuung eines Kindes im Alter von acht Jahren bzw. bis zum Beginn der dritten Grundschulklasse. Eine teilweise Erwerbsobliegenheit wird angenommen bei Betreuung eines Kindes im Alter von neun bis 15 Jahren, wobei nach den Umständen des Einzelfalles eine stundenweise bis halbtägige Erwerbstätigkeit verlangt wird. Ein Kind im Alter von ca. 15 bis 16 Jahren ermöglicht es in aller Regel dem betreuenden Elternteil, eine Vollzeitbeschäftigung aufzunehmen.

Wenn zwei oder mehrere Kinder zu betreuen sind, ist eine eigene Erwerbstätigkeit grundsätzlich nur in geringerem Maße zumutbar. Bei zwei schulpflichtigen Kindern im Alter von 11 und 15 Jahren scheidet eine Teilzeitbeschäftigung aber nicht von vornherein aus, vor allem, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse durch hohe ehebedingte Schulden beengt sind. Letztlich ist aber auch hier wieder eine Abwägung der Gesamtumstände vorzunehmen.

Sofern nicht eindeutig festgestellt werden kann, ob den Unterhaltsberechtigten eine Erwerbsobliegenheit trifft, sollte rechtlicher Rat eingeholt werden. Zu beachten ist, dass bereits bestehende Unterhaltstitel (Urteil, Vergleich) gegebenenfalls auf gerichtlichem Wege abgeändert werden müssen. Die Möglichkeit einer derartigen Abänderungsklage sollte auf jedem Fall durch einen fachkundigen Rechtsanwalt geprüft werden.


Münster, 17.10.2005

 


Rita Coenen, Rechtsanwältin

 

 

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