Durch das am 1.1.2008 in Kraft getretene Unterhaltsänderungsgesetz (UÄndG) wurde das Unterhaltsrecht den veränderten gesellschaftlichen Verhältnissen angepasst. Gerade die häufige Erwerbstätigkeit vieler Ehefrauen während der Ehe und die hohen Scheidungsraten lassen die Grundannahme, dass die Ehe eine lebenslange Versorgung in verbundener Treue durch den anderen Ehegatten gewährleistet, nicht mehr zu.
Wesentlich spiegelt sich dieser Grundgedanke in der gesetzlich nun vorgesehenen Möglichkeit den nachehelichen Unterhalt zu begrenzen und/ oder zu befristen wieder. Eine Begrenzung bzw. Befristung ist nun grundsätzlich bei allen Unterhaltsansprüchen möglich.
Dies gilt vor allem auch für den Unterhaltsanspruch wegen Krankheit und Gebrechen, gem. § 1572 BGB, welcher vor Änderung des Unterhaltsrechts keiner Befristung zugänglich war. Die Vorschrift sieht eine Unterhaltsverpflichtung vor, soweit eine nacheheliche Solidarität im Hinblick auf eine Erkrankung des Unterhaltsberechtigten diese gebietet.
Dem kann allerdings nun der Anspruch des Unterhaltsverpflichteten auf Befristung aus § 1578b II BGB entgegenstehen. Nach dieser Vorschrift ist der Unterhalt zu befristen, soweit nicht ehebedingte Nachteile vorliegen, die eine Befristung als unbillig erscheinen ließen.
Eine Erkrankung ist aber nicht schon deshalb ein ehebedingter Nachteil, weil sie während der Ehe aufgetreten ist, also in einem bloßen zeitlichen Zusammenhang mit der Ehe steht. Vielmehr muss ein Verursachungszusammenhang zwischen dem Auftreten der Erkrankung und der Ehe bestehen. Eine Erkrankung die aufgrund einer schicksalhaften Wendung aufgetreten ist, vermag daher einer Befristung nicht entgegenzustehen. Allerdings sah der Bundesgerichtshof in der ehebedingt schlechteren Absicherung für einen Krankheitsfall einen ehebedingten Nachteil und erkannte auch an, dass Raum für weitere Billigkeitserwägungen gegeben sei [BGH, Urteil vom 26.11.2008, XII ZR 131/07, Rn. 34], wobei in diese Erwägungen die erfolgte Durchführung des Versorgungsausgleichs mit einbezogen werden müsse, welche regelmäßig die Interessen des Unterhaltsberechtigten ausreichend wahre.
Der Anspruch des Unterhaltspflichtigen auf eine Befristung der Unterhaltsleistungen kann und sollte vor allem dann einer gründlichen Prüfung unterzogen werden, wenn die Unterhaltspflichten vor dem 1.1.2008, also vor in Kraft treten des UÄndG, begründet worden sind. Natürlich ist zur Wahrung der Interessen des Unterhaltspflichtigen auch im Falle einer bereits nach neuem Unterhaltsrecht beschiedenen Unterhaltsverpflichtung eine regelmäßige Prüfung der konkreten Umstände im Hinblick auf eine Befristung sinnvoll.
Münster, 22.09.2010
Dr. Rita Coenen, Rechtanwältin,
Fachanwältin für Familien- und Sozialrecht
Kindesunterhalt
Düsseldorfer Tabelle
(01.01.2011)
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