Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes von der elterlichen Sorge bei Zustimmungsverweigerung der Mutter verfassungswidrig

Nach Ansicht des BVerfG stellt die gesetzliche Regelungen der §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 u. 1672 Abs. 1 BGB, nach der die Mutter einer gemeinsamen Sorgerklärung die Zustimmung verweigern kann, ohne dass dies einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich wäre, einen tiefgreifenden Eingriff in das Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz dar.

Mit Beschluss vom 21.07. [1 BvR 420/09] wurde dem Gesetzgeber aufgegeben, die entsprechenden Vorschriften nach einer Übergangsfrist den Vorgaben der Verfassung anzupassen. Es bleibt natürlich noch abzuwarten, inwieweit der Gesetzgeber die geltenden Regelungen abändern wird, um der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung zu tragen.

Das Gericht beanstandete dabei nicht, dass der Gesetzgeber das Sorgerecht für ein uneheliches Kind zunächst auf die Mutter übertrage, ebenso wenig den Umstand, dass durch die Anerkennung der Vaterschaft kein gemeinsames Sorgerecht begründet werde. Nach Ansicht der Richter greife der Gesetzgeber allerdings unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes ein, indem der Vater von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen werde, soweit die Mutter die Zustimmung zur gemeinsamen elterlichen Sorge verweigere, ohne dass die tatsächlichen Umstände einer gerichtlichen Überprüfung im Hinblick auf das Kindeswohl zugänglich wären.

Es wird künftig daher von einer Bewertung der tatsächlichen Umstände abhängen, ob die Erteilung eines gemeinsamen Sorgerechts der Eltern, möglicherweise sogar eines alleinigen Sorgerechts des Vaters, mit Blick auf das Kindeswohl erforderlich ist. In Einzelfällen könnte eine solche Bewertung der Situation dazu führen, dass eine Veränderung des Sorgerechts zum Vorteil des antragenden Vaters geboten ist, dem die Mutter sich dann nicht (mehr) verweigern können soll.

Genaugenommen stellt dieses Urteil eine Bedingung an alle unverheirateten Väter, die ein gemeinsames oder alleiniges Sorgerecht begehren, welche sich auf folgende Formel bringen lässt: Es müssen tatsächliche Umstände vorliegen, die eine Erteilung eines gemeinsamen Sorgerechts, möglicherweise sogar alleinigen Sorgerechts des Vaters, trotz entgegenstehenden Willens der Mutter mit Blick auf Wahrung und/ oder Förderung des Kindeswohl rechtfertigen.


Münster, 22.09.2010

 


Dr. Rita Coenen, Rechtanwältin,
Fachanwältin für Familien- und Sozialrecht

 

 

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