Angemessene Altersvorsorge beim Elternunterhalt

Einem Unterhaltsverpflichteten ist bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt grundsätzlich zuzubilligen, etwa fünf Prozent seines Bruttoeinkommens für eine über die primäre Altersversicherung hinaus betriebene zusätzliche Altersvorsorge einzusetzen.
Der BGH hat mit Urteil vom 14.01.2004 (Az. XII ZR 149/01) entschieden, dass eine zusätzliche private Vorsorge getroffen werden darf, da die primäre Altersvorsorge in Zukunft nicht mehr für eine angemessene Altersversorgung ausreichen wird. Die dafür erforderlichen Mittel sind bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie sich im Rahmen von ca. fünf Prozent des Bruttoeinkommens bewegen.
Bereits in seiner Entscheidung vom 19.03.2003 (Az. XII ZR 123/00) hatte der BGH angedeutet, dass neben der primären Altersversorgung weitere Aufwendungen für eine zusätzliche Altersvorsorge beim Elternunterhalt auf Seiten des Unterhaltspflichtigen in Ansatz zu bringen sind. Nunmehr hat der BGH erstmals konkret zur Höhe der zusätzlichen Aufwendungen Stellung genommen. Diese hat er mit weiteren ca. fünf Prozent veranschlagt. Da die gesetzliche Altersvorsorge in Höhe von 20 Prozent des Bruttoeinkommens betrieben wird, sind also insgesamt ca. 25 Prozent abzugsfähig. Dieser Grundsatz gilt auch für Selbständige. Da der Anspruch der Eltern auf Unterhalt im Gesetz wesentlich schwächer ausgeprägt ist als beispielsweise umgekehrt der Anspruch der Kinder gegenüber ihren Eltern, gilt die Berücksichtigung von ca. 25 Prozent des Bruttoeinkommens für die Altersvorsorge uneingeschränkt nur bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt. Diese Grundsätze lassen sich daher nicht ohne weiteres auf Kindes- und Ehegattenunterhalt übertragen!
Auf welche Weise die zusätzliche Altersvorsorge betrieben wird, kann der Unterhaltspflichtige allein bestimmen (z.B. Fondsanteile, Lebensversicherungen, Mietobjekte, etc.). Die Grenze zur unzulässigen Vermögensbildung dürfte sich ausschließlich an der Höhe der Aufwendungen orientieren. Wird der von dem BGH anerkannte Prozentsatz (25 %) überschritten, wird die darüber hinaus gehende Altersvorsorge nicht mehr einkommensmindernd berücksichtigt. Erhält ein unterhaltspflichtiges Kind von der Sozialbehörde einen Bescheid, der es zu einer monatlichen Unterhaltszahlung verpflichtet, sollte es die Berechnung durch einen im Familienrecht tätigen Rechtsanwalt überprüfen lassen. Nur so kann sichergestellt werden, das sämtliche einkommensmindernde Umstände Berücksichtigung finden.


Münster, 17.10.2005

 


Rita Coenen, Rechtsanwältin

 

 

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