Rechtswege zu den Europäischen Gerichten in Luxemburg

Wie setzt der Gemeinschaftsbürger seine Rechte auf europäischer Ebene durch?

Durch die Europäischen Verträge und die damit verbundene Rechtsetzungsbefugnis von Rat und Kommission der Europäischen Gemeinschaften werden in Europa immer mehr Bürger vom Europäischen Recht direkt betroffen. Rechtsverordnungen, die von Rat oder Kommission erlassen worden sind, haben unmittelbare Wirkung in allen Mitgliedstaaten. Dies wird besonders deutlich im Marktordnungsrecht, im Zollrecht, im Beihilferecht aber auch im Umweltrecht. Die unmittelbare Wirkung gilt nicht nur für Verordnungen, sondern in gewissem Umfang auch für Richtlinien, die vom Rat erlassen werden. Solche Richtlinien richten sich zwar unmittelbar nur an die Mitgliedstaaten, können jedoch auch direkte Auswirkungen auf den einzelnen Bürger haben, wenn sie beispielsweise nicht rechtzeitig von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt wurden.

I. Was kann nun ein Gemeinschaftsbürger tun, wenn er der Ansicht ist, daß er von einer europäischen Rechtsnorm zu Unrecht belastet wird?

1.
Bei Rechtsnormen, die sich an einen größeren Kreis von Adressaten richten, hat der Bürger zunächst einmal die Möglichkeit, vor den nationalen Gerichten gegen die Gebote oder Verbote vorzugehen, die sich aus der Europäischen Rechtsnorm ergeben. Hier ist der jeweilige Rechtsweg zu beschreiten, auf dem die Rechtsnorm ergangen ist (also z.B. Verwaltungsrechtsweg, Finanzrechtsweg oder auch Arbeitsrechtsweg). Im Rahmen einer solchen Klage kann der Kläger dann die Rechtswidrigkeit der Europäischen Rechtsnorm geltend machen. Hierbei ist zu beachten, daß das Europäische Recht wiederum grundsätzlich nur an höherrangigem europäischen Recht gemessen werden kann. Also kann beispielsweise der Kläger geltend machen, ein ihn einschränkendes europäisches Gesetz verstoße gegen gewisse Vorschriften aus dem EG-Vertrag oder gegen europäische Grundrechte, die vom Europäischen Gerichtshof entwickelt worden sind. Zu solchen Europäischen Grundrechten gehören z.B. die Grundrechte auf Eigentumsschutz, auf Berufsfreiheit, auf Vertrauensschutz, auf Gleichbehandlung, auf Gleichberechtigung von Mann und Frau u.a. Grundrechte. Der Europäische Grundrechtskatalog wurde durch die langjährige Rechtsprechung des Europäi-schen Gerichtshofs entwickelt und wird ständig weiterentwickelt.

Kommt ein deutsches Gericht nun zu der Überzeugung, daß die angegriffene europarecht-liche Norm tatsächlich entweder gegen den EG-Vertrag verstößt oder gegen die europäischen Grundrechte oder gegen sonstiges, höherrangiges europäisches Recht, so ist das deutsche Gericht verpflichtet, die Frage der Vereinbarungskeit der angegriffenen europarechtlichen Norm mit höherrangigem Europarecht dem Europäischen Gerichtshof nach Art. 177 EG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorzulegen. Nach Art. 177 EG-Vertrag ist nur der Europäische Gerichtshof berechtigt, über Auslegungsfragen hinsichtlich des Europäischen Rechts zu entscheiden. Im Rahmen eines solchen sogenannten "Vorabentscheidungsverfahrens" kann dann der Bürger auch selbst oder vertreten durch seinen Anwalt beim Europäischen Gerichtshof noch zu den aufgeworfenen Rechtsfragen Stellung nehmen. An das dann ergehende Urteil des Europäischen Gerichtshofs sind die nationalen Gerichte gebunden.

2.
Eine andere Möglichkeit, sein Recht durchzusetzen, besteht darin, daß der Gemeinschaftsbürger gem. Art. 215 EG-Vertrag Schadensersatzansprüche gegenüber der Europäischen Gemeinschaft direkt beim Europäischen Gericht I. Instanz in Luxemburg einklagt. Dies ist immer möglich, wenn der Bürger sich durch eine europäische Regelung, die er für unrechtmäßig hält, geschädigt fühlt. Dann ist es möglich, als Gemeinschaftsbürger direkt beim Europäischen Gericht I. Instanz eine Schadensersatzklage anhängig zu machen, mit der der eingetretene Schaden geltend gemacht wird. Im Rahmen dieser Klage muß vom Gericht die Frage geprüft werden, ob die zugrunde liegende Rechtsnorm gegen höherrangiges europäisches Recht verstößt. Stellt das Gericht einen solchen Verstoß fest, wird das Gericht im Rahmen einer solchen Klage die Nichtigkeit der entsprechenden Norm feststellen und dem Kläger gleichzeitig einen Anspruch auf Schadensersatz zuerkennen. Diese Klage nach Art. 215 EG-Vertrag ist zur Zeit für den europäischen Bürger die einzige Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit einer europäischen Norm mit einer selbständigen Klage geltend zu machen. Ein der deutschen Verfassungsbeschwerde entsprechendes Rechtsmittel gibt es im europäischen Recht dagegen nicht.

II. Was kann der Gemeinschaftsbürger tun, wenn er der Ansicht ist, daß das Europäische Recht ihm Rechte zubilligt, die vom deutschen Gesetzgeber jedoch nicht in nationales Recht umgesetzt wurden?

Es muß betont werden, daß das Europäische Recht für den europäischen Bürger sicherlich mehr Vorteile als Nachteile bringt. Aus diesem Grunde ist es auch durchaus häufig anzutreffen, daß europäische Verordnungen oder Richtlinien dem Bürger mehr zusprechen, als letztlich durch die Umsetzung in nationales Recht dem Bürger bewilligt wird. Das war z.B. der Fall in bezug auf die Richtlinie der EG zur Haftung von Reiseveranstaltern. Diese Richtlinie war von der Bundesrepublik und auch von anderen Mitgliedstaaten nicht rechtzeitig umgesetzt worden, so daß beim Konkurs von Reiseveranstaltern die betroffenen Bürger geschädigt worden sind.

Hier hat der EuGH in dem berühmten Francowisz-Urteil die Mitgliedstaaten zum Schadensersatz verurteilt, weil sie die Richtlinie der EG nicht rechtzeitig umgesetzt hatten (Urteil vom 19.11.91, Az. C-6/90, EuZW 1991, 758 und NJW 1992, 165).

In einem weiteren Urteil aufgrund eines Vorlagebeschlusses des BGH in der Rechtssache C-46/93 und C-48/93 Brasserie du Pêcheur SA gegen BRD mußte der Gerichtshof zu der Frage Stellung nehmen, in welchem Umfang die Mitgliedstaaten zum Schadensersatz verpflichtet sind, wenn der nationale Gesetzgeber gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen hat. Bei dem Vorlageverfahren des BGH handelte es sich um das Verfahren einer elsässischen Brauerei, die durch das deutsche Reinheitsgebot für Bier einen Schaden erlitten hatte. Durch das gegen EG-Recht verstoßende Biersteuergesetz war der elsässischen Brauerei in der Vergangenheit die Einfuhr in die BRD verboten worden.

Der Gerichtshof nimmt nun Bezug auf das Urteil Mulder/Heinemann C-37/90, das u.a. von uns erstritten wurde. Der Gerichtshof erklärt, daß grundsätzlich auch entgangener Gewinn zum Schadensersatz zählt.

Wörtlich führt das Gericht aus, daß eine nationale Regelung, die den ersatzfähigen Schaden generell auf die Schäden beschränken würde, die an bestimmten, besonders geschützten individuellen Rechtsgütern entstehen, wobei der entgangene Gewinn des Einzelnen ausgeschlossen wäre, unvereinbar sei mit dem Gemeinschaftsrecht. Nach diesem Urteil steht nun fest, daß die Rechtsprechung des BGH zu legislativem Unrecht im Hinblick auf EG-Recht nicht mehr aufrecht erhalten werden kann. Aus dem Urteil ergeben sich folgende Schlußfolgerungen:

Legislatives Unrecht führt zur Staatshaftung, auch wenn es sich nicht um Einzelfallgesetze handelt, dabei braucht ein Verschulden des Staates oder seiner Organe nicht vorzuliegen. Im Rahmen des Schadensersatzes ist auch der entgangene Gewinn ersatzfähig. Die Ersatzpflicht beginnt nicht erst mit einem Urteil des EuGH, sondern mit dem Inkrafttreten der Vorschrift, gegen die der Nationale Gesetzgeber verstoßen hat, siehe Urteil vom 05.03.96, ZfZ 1996, S. 333.

Zu diesen Urteilen ist es gekommen, weil Gemeinschaftsbürger zunächst bei den nationalen Gerichten ihre Ansprüche eingeklagt haben und die nationalen Gerichte veranlaßt haben, die Fragen nach Art und Umfang der Schadensersatzverpflichtung der nationalen Behörden dem EuGH gem. Art. 177 EG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorzulegen. Die dann ergangenen Urteile des Gerichtshofs gelten in den Mitgliedstaaten als unmittelbar geltendes Recht. Auf diese Art und Weise konnten daher die Bürger ihre direkt aus dem EG-Recht folgenden Ansprüche gegenüber den Nationalstaaten durchsetzen.

III.
Aus dem Dargestellten ergibt sich, daß der europäische Bürger durchaus gestaltend auf das Europäische Recht einwirken kann. Er hat sowohl Möglichkeiten, sich gegen ungerecht empfundene europäische Gesetzgebung zu wehren, als auch Möglichkeiten, ihm günstiges Europäisches Recht auf nationaler Ebene durchzusetzen.

Vor dem Europäischen Gericht besteht Anwaltszwang, jedoch kann jeder in einem Mitgliedstaat zugelassene Anwalt dort auftreten. Die Verhandlungssprache für deutsche Kläger ist deutsch, so daß im Prinzip jeder deutsche Anwalt dort auch Klagen einreichen kann.

Von unserer Kanzlei beschäftigt sich überwiegend Rechtsanwältin Düsing mit den europarechtlichen Fragen. Sie ist in zahlreichen Prozessen, sowohl in Vorlageverfahren nach Art. 177 EG-Vertrag vor dem Europäischen Gerichtshof als auch in Direktklagen vor dem Europäischen Gericht I. Instanz aufgetreten. In einem grundlegenden Urteil zum Vertrauensschutz eines Marktbeteiligten und zum Schadensersatzanspruch wegen legeslativen Unrechts hat Rechtsanwältin Düsing den Kläger vertreten. Es handelt sich um das Verfahren Heinemann gegen Rat und Kommission, Urteil vom 19.05.92, C-37/90, NVwZ 1992, 1077. In folgenden weiteren Verfahren hat Rechtsanwältin Düsing die Kläger oder einen anderen Beteiligten vertreten:



In weiteren ca. 100 Direktklagen sind keine Urteile ergangen, weil die Prozesse durch Vergleiche beendet wurden bzw. beendet werden.


 


Mechtild Düsing, Rechtsanwältin und Notarin

 

 

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