In der Rechtssache Kühne & Heitz NV gegen eine niederländische Zollbehörde hat der Europäische Gerichtshof am 13.01.2004 Rechtssache C-453/00 (Kühne & Heitz NV) ein bemerkenswertes Urteil gefällt. Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten (hier Zollbehörde) unter bestimmten Umständen verpflichtet sein können, auch rechtskräftige und durch gerichtliches Urteil bestätigte Verwaltungsentscheidungen erneut zu überprüfen und gegebenenfalls auch ändern.
Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Zollbehörde hat Ausfuhrerstattungen, die an einen Geflügelhändler gezahlt worden waren, aufgrund einer Überprüfung und Neutarifierung zurückverlangt. Die Rückzahlung in Höhe von rund 900.000 Gulden war auch erfolgt, nachdem Widerspruch und Anfechtungsklage der Handelsfirma (im Folgenden "Klägerin") erfolglos gewesen waren. In dem entsprechenden Urteil letzter Instanz hatte es das zuständige niederländische Gericht nicht für notwendig gehalten, die Auslegungsfrage hinsichtlich des richtigen Zolltarifs dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.
In einem späteren Verfahren zwischen anderen Beteiligten hatte der Europäische Gerichtshof aufgrund eines Vorlagebeschlusses jedoch anders entschieden, als es das niederländische Gericht in dem Verfahren der Klägerin getan hatte.
Sofort nach bekannt werden dieses Urteils des Gerichtshofs beantragte die Klägerin die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Zahlung der Erstattungen, deren Rückzahlung der Zoll nach ihrer Meinung zu Unrecht verlangt hatte.
Der Zoll lehnte diesen Antrag ab und die Klägerin erhob Klage.
Sowohl nach niederländischem Recht als auch nach deutschem Recht sind Verwaltungsbehörden grundsätzlich berechtigt, aber nicht verpflichtet, als rechtswidrig erkannte Verwaltungsakte, die rechtskräftig geworden sind, wieder aufzuheben. In den meisten Fällen wird die Aufhebung rechtskräftiger, rechtswidriger Verwaltungsakte jedoch mit der Begründung versagt, dadurch werde die Rechtssicherheit beeinträchtigt, was nicht hinnehmbar sei.
Im vorliegenden Fall hatte jedoch das niederländische Gericht dem Europäischen Gericht die Frage vorgelegt, ob nach dem in Art. 10 EG - Vertrag verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit die Verwaltungsbehörde verpflichtet sei, ihre Entscheidung zu überprüfen, um der mittlerweile vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung der einschlägigen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts Rechnung zu tragen.
Diese Frage hat der Europäische Gerichtshof bejaht. Danach sind die Verwaltungsbehörden verpflichtet, eine bestandskräftige Verwaltungsentscheidung zu überprüfen wenn folgende Bedingungen vorliegen:
Münster, 05.01.2004
Mechtild Düsing, Rechtsanwältin und Notarin
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