Nicht selten verfolgt ein Erblasser das Ziel, sein Vermögen nicht nur unmittelbar nach seinem Tod, sondern längere Zeit darüber hinaus in der Familie zu halten und für zukünftige Generationen zu sichern. Insbesondere die Aussicht, daß der überlebende Ehepartner wieder heiratet und bei dessen Tod das Vermögen - zumindest teilweise - im Wege der Erbfolge an den neuen Lebenspartner und nicht an die eigenen Kinder fällt, bereitet Sorge. Aus diesem Grunde werden in vielen Testamenten die Ehepartner zum Vor- und die Kinder zum Nacherben berufen. Dies bedeutet, daß zunächst der Ehepartner Erbe wird. Zu einem vom Erblasser bestimmten Zeitpunkt (z. B. Tod oder Wiederheirat des Ehepartners, Volljährigkeit der Kinder) endet die Erbenstellung des Ehepartners und die Kinder werden zu Erben des Erblassers. Es ist somit sichergestellt, daß das Vermögen dort ankommt, wo es letztlich hin soll: bei den Kindern.
Die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft ist jedoch auch mit Problemen verbunden:
Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt
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