Die Grenzen der (Testier-) Freiheit: Der Pflichtteil!

Grundsätzlich stehen einem Gesetzgeber verschiedene Wege zur Verfügung, um den Übergang der Vermögenswerte des Erblassers bei Eintritt eines Erbfalles zu regeln. So kann er anordnen, daß sich der Übergang ausschließlich nach dem Gesetz regelt, ohne daß der Erblasser hierauf Einfluß nehmen könnte. Er kann aber auch anordnen, daß der Erblasser uneingeschränkt bestimmen darf, was mit seinem Vermögen nach seinem Tod geschieht. Der deutsche Gesetzgeber hat sich für einen Mittelweg entschieden. Grundsätzlich hat jeder das Recht, durch letztwillige Verfügung in einem Testament oder in einem Erbvertrag über den Verbleib seines Vermögens nach seinem Tod Anordnungen zu treffen. Eine Grenze findet diese Befugnis jedoch im Pflichtteilsrecht.

Pflichtteilsberechtigt sind die Kinder und – soweit diese vorverstorben sind – die jeweiligen Enkelkinder. Pflichtteilsberechtigt ist auch der überlebende Ehegatte. Soweit der Erblasser keine Kinder hat, sind auch die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteiles. Der Pflichtteilsberechtigte wird allerdings nicht Erbe. Er hat nur einen Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteiles gegen den oder die Erben.

Dem Gesetzgeber war bewußt, daß ein Erblasser auf verschiedene Art und Weise versuchen kann, das Pflichtteilsrecht zu unterlaufen. Es sind daher entsprechende Schutzvorschriften in das Gesetz aufgenommen worden. Wird beispielsweise ein Pflichtteilsberechtigter in einem Testament als Erbe mit einer Erbquote eingesetzt, die unterhalb seines Pflichtteiles liegt, so kann er einen sogenannten Zusatzpflichtteil verlangen, so daß er in jedem Fall den gesetzlichen Pflichtteil erhält. Wird ein Pflichtteilsberechtigter in einem Testament als Erbe eingesetzt, wird aber gleichzeitig seine Stellung als Erbe durch Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder durch eine Teilungsanordnung beschränkt oder ist er mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so gelten diese Anordnungen als nicht erfolgt, wenn der Erbteil die Höhe des Pflichtteiles nicht übersteigt. Ist der Erbteil größer, kann der Pflichtteilsberechtigte die Erbschaft ausschlagen und den Pflichtteil verlangen. Vermindert der Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten durch Schenkungen an Dritte, so kann der Pflichtteilsberechtigte eine Ergänzung seines Pflichtteiles verlangen. Er wird dann so gestellt, als wenn der verschenkte Gegenstand sich noch im Nachlaß befinden würde. Allerdings darf die Schenkung nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen. Bei Anwendung dieser Schutzvorschriften zugunsten des Pflichtteilsberechtigten können zahlreiche rechtliche Probleme auftreten. Sie müssen jeweils durch sorgfältige Prüfung des Einzelfalles gelöst werden.

Eine Entziehung des Pflichtteiles durch den Erblasser ist nur in ganz wenigen Ausnahmefällen möglich. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich ein Abkömmling eines Verbrechens gegenüber dem Erblasser schuldig gemacht hat. Die im Gesetz insoweit geregelten Tatbestände liegen jedoch nur selten vor und lassen sich regelmäßig nach Eintritt des Erbfalles nur sehr schwer beweisen.

Der Pflichtteil ist nach Eintritt des Erbfalles sofort fällig. Eine Stundungsmöglichkeit sieht das Gesetz nur unter sehr engen Voraussetzungen vor. Soweit der Pflichtteilsberechtigte nicht Miterbe geworden ist, hat er gegenüber dem oder den Erben einen Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses.

Das Pflichtteilsrecht ist somit ein zentraler Bestandteil des Erbrechtes. Es muß daher von jedem, der seine Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag regeln will, mit in die Überlegungen einbezogen werden.


 


Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt

 

 

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