Der Abfindungs- und Erbverzichtsvertrag

Wer Inhaber von erheblichen Vermögenswerten (z.B. Immobilien oder Unternehmen) ist, setzt es sich häufig zum Ziel, daß nach seinem Tod das restliche Vermögen zusammengehalten wird und nicht im Wege der Erbauseinandersetzung auseinanderfällt. Aus diesem Grunde soll das Vermögen nach dem Tod auf lediglich eine Person übergehen. Durch Einrichtung eines Testamentes oder durch Abschluß eines Erbvertrages kann dieses Ziel nur in Grenzen erreicht werden, da pflichtteilsberechtigte Angehörige ihre Pflichtteilsansprüche gegen den Erben geltend machen können und dieser dann gezwungen sein kann, einen Teil der Erbmasse zu veräußern, um die Ansprüche erfüllen zu können.

In diesen Fällen bietet es sich an, mit den Personen, die pflichtteilsberechtigt sind, einen Abfindungsvertrag abzuschließen. In einem derartigen Vertrag erklärt der Pflichtteilsberechtigte seinen Erbverzicht und erhält im Gegenzug eine Abfindung (z.B. eine Geldsumme oder ein Baugrundstück). Durch den Erbverzicht wird der Erklärende rechtlich so gestellt, als wenn er bei Eintritt des Erbfalles bereits vorverstorben wäre. Wichtig ist, daß alle weichenden Erben einen Erbverzicht erklären, da sonst der Erbteil des Verzichtenden den übrigen gesetzlichen Erben zuwächst. Wegen seiner weitreichenden Folgen bedarf der Erbverzichtsvertrag der notariellen Beurkundung.

Probleme entstehen immer dann, wenn der Alleinerbe bereits kurze Zeit nach dem Erbfall beispielsweise das gesamte Unternehmen – entgegen den Vorstellungen der Beteiligten bei Abschluß des Abfindungs- und Erbverzichtsvertrages – veräußert, das Erbe somit nicht zusammenhält. Für denjenigen, der den Erbverzicht erklärt hat, stellt sich dann die Frage, ob er trotzdem an den Abfindungsvertrag weiter gebunden ist.

Die Rechtsprechung legt hier einen sehr strengen Maßstab an. Stellt sich nach dem Erbfall beispielsweise heraus, daß das Vermögen des Verstorbenen nach Abschluß des Abfindungs- und Erbverzichtsvertrages noch einen erheblichen Wertzuwachs erfahren hat, so reicht dies für eine Modifizierung des Vertrages nicht aus. Nach Auffassung der Rechtsprechung handelt es sich hier um das typische Risiko der weichenden Erben bei Abschluß eines Abfindungs- und Erbverzichtsvertrages. Etwas anderes gilt aber dann, wenn mit dem Vertrag nicht mehr der Zweck erreicht werden kann, den die Vertragsparteien sich bei Abschluß des Vertrages vorgestellt haben. Veräußert somit der Alleinerbe bereits einige Zeit nach Eintritt des Erbfalles beispielsweise das geerbte Unternehmen, so kann der Abfindungsvertrag nach den Grundsätzen über den „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ angepaßt werden.

Da weder der Umfang dieser Anpassung noch der Zeitraum, der nach dem Erbfall noch nicht verstrichen sein darf, gesetzlich geregelt sind, empfiehlt es sich, in den Abfindungs- und Erbverzichtsvertrag entsprechende vertragliche Regelungen über eine Ergänzungsabfindung aufzunehmen.


 


Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt

 

 

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